Ansprüche Schwerverletzter
56. Deutscher Verkehrsgerichtstag
24. bis 26. Januar 2018 in Goslar
Rechte des Geschädigten stärken
Goslar/Berlin (DAV). Es gibt immer noch ein Ungleichgewicht zwischen Versicherern und Geschädigten in der Regulierungspraxis Schwerstverletzter. Die bisherige Regulierungspraxis benachteiligt den Geschädigten, etwa bei der Schaffung behindertengerechten Wohnraumes. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass Geschädigte ihre Rechte nur mit Hilfe von Anwälten und einem Reha-Management durchsetzen können.
Jährlich erleiden zwischen 20.000 und 35.000 Personen eine schwere, lebensbedrohliche Verletzung. Während die ärztliche Versorgung auf höchstem internationalem Niveau steht, gilt dies nicht für die Folgeschäden. „Die Geschädigten benötigen unmittelbar schnelle Hilfe, um ihr Leben einigermaßen gleich fortführen zu können“, betont Rechtsanwalt Christian Funk für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Im Zivilrecht geht der Schadensersatzanspruch für Schwerverletzte weit über das hinaus, was Krankenkassen oder Sozialversicherer zahlen. Muss ein Haus umgebaut werden oder benötigt der Geschädigte eine teure ärztliche Behandlung, die von seiner Krankenversicherung nicht übernommen wird, muss er entweder in Vorlage treten, was er oft nicht leisten kann, oder er muss jahrelang um sein Recht streiten. Das bedeutet, er muss womöglich lange auf den Umbau des Hauses warten oder die ärztliche Behandlung sein lassen. Erdrückend sind dann oft auch die vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren, um einen Rechtsstreit überhaupt führen zu können.
Wenig bekannt ist, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Vorfinanzierung hat, um sofort mit der Maßnahme beginnen zu können. Wie er die finanziellen Mittel verwendet, ist grundsätzlich seine Sache. Von Versicherern wird dieser Anspruch jedoch oft ignoriert, und der Geschädigt muss auch darum einen langen Prozess führen. Gerichte haben über die Vorfinanzierung bisher vor allem im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen, vor allem künstlichen Befruchtungen, entschieden. „Es ist wichtig, dass der Anspruch auf Vorfinanzierung klar auf andere Ansprüche wie z. B. Hausumbaukosten und vermehrte Bedürfnisse ausgedehnt wird – und vor allem bekannt gemacht wird“, hält Funk fest.
Die Einschaltung eines privaten Rehabilitationsdienstes ist meist wichtig, um schnelle und einvernehmliche Regulierung zu erreichen. Den Empfehlungen des Rehadienstes zu medizinischer Behandlung oder dem Ausgleich vermehrter Bedürfnisse folgt in der Regel der Haftpflichtversicherer. Damit können jahrelange Prozesse vermieden werden. Ohne qualifizierte anwaltliche Vertretung erkennt der Geschädigte aber nicht die Bandbreite seiner Schadensersatzansprüche. Gerichtsurteile zu Großpersonenschäden gibt es wenige, daher sind die Geschädigten auf Unterstützung angewiesen.
RA Christian Funk ist vor Ort erreichbar unter: 0170 34 24 026
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 21 11 189
<link 8>Zurück zur Übersicht</link>