Anwaltskosten des Geschädigten werden ersetzt

Anwaltskosten des Geschädigten werden ersetzt

Unfallopfer haben fast immer Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung ihnen den Anwalt bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte vor dem Gang zum Rechtsbeistand erst selbst mit der Versicherung redet und sich erst später einen Anwalt nimmt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 (AZ: 6 S 105/12).

 

Das Opfer eines Unfalls mit Blechschaden verhandelte zunächst mit der Versicherung des Unfallgegners. Die Mitarbeiter der Versicherung teilten ihm mit, der Schaden würde reguliert. Bei einer späteren Nachfrage erfuhr er, dass die Versicherung noch auf die Schadensanzeige ihres Versicherten warte. Zudem teilte ihm seine Werkstatt mit, dass das Auto nicht mehr verkehrssicher sei und für eine Reparatur die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung notwendig sei. Daraufhin wandte sich der Mann an seinen Anwalt.

 

Die Anwaltskosten muss die Versicherung tragen, entschied das Gericht. Der Geschädigte sei durch den Hinweis, dass man noch auf die Schadensmeldung des Versicherten warten müsse, verunsichert worden, ebenso wie durch die Äußerung der Werkstatt. Der Mann habe sich veranlasst gesehen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zahlen müsse.