Auto geklaut? Warum Flunkern bei Vorschäden den Versicherungsschutz kostet

Auto geklaut? Warum Flunkern bei Vorschäden den Versicherungsschutz kostet

Wie das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 4 U 261/25 vom 24.06.2025) entschied, führt die Unredlichkeit des Autofahrers dazu, dass die Versicherung selbst bei einem echten Diebstahl nicht zahlen muss. Das Problem: Der Eigentümer muss den Diebstahl voll beweisen. Ohne Zeugen kaum möglich, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Redlichkeitsvermutung: Ein Vertrauensvorschuss mit Grenzen

Da es für einen Diebstahl meist keine Zeugen gibt, kommen Gerichte den Versicherten normalerweise entgegen. Es genügt oft, glaubhaft darzustellen, dass man das Auto ordnungsgemäß verschlossen abgestellt und später nicht mehr vorgefunden hat. Man nennt dies die "Redlichkeitsvermutung". Doch dieser Vertrauensvorschuss gilt nur für ehrliche Kunden. Wer die Versicherung bereits bei der Schadensmeldung über den Zustand des Wagens anlügt, gilt als unzuverlässig.

Vorschäden sind kein Kavaliersdelikt

Im konkreten Fall hatte ein BMW-Fahrer behauptet, sein Wagen sei absolut schadenfrei gewesen. Eine Lüge, wie sich herausstellte: Ein Zeuge bestätigte, den Fahrer vor dem Kauf über einen massiven Unfallschaden informiert zu haben. Für die Richter am OLG Dresden war damit klar: Wer bei der Historie des Fahrzeugs trickst, dem kann man auch beim eigentlichen Diebstahlshergang nicht blind vertrauen. Die Versicherung darf den Regress wählen oder die Zahlung komplett verweigern.

Beweisnotstand ohne Glaubwürdigkeit

Ohne die Vermutung der Redlichkeit muss der Vollbeweis für den Diebstahl her. Das ist in der Praxis fast unmöglich. Wenn kein Zeuge gesehen hat, wie der Wagen gestohlen wurde, und nur das Abstellen bewiesen werden kann, reicht das für eine Verurteilung der Versicherung nicht aus. Im Dresdner Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich gegen seinen Willen verschwand – die Klage scheiterte.

Checkliste: So sichern Sie Ihren Anspruch nach einem Diebstahl

  • Ehrlichkeit siegt: Geben Sie alle Vorschäden (auch reparierte!) im Schadensformular an. Versicherungen prüfen Unfalldatenbanken.
  • Polizeianzeige: Erstatten Sie sofort Anzeige. Das allein reicht zwar nicht als Beweis, ist aber zwingende Voraussetzung.
  • Präzise Angaben: Notieren Sie genau, wann und wo (Ecke Straße X/Y) Sie das Fahrzeug abgestellt haben.
  • Unterlagen prüfen: Halten Sie Kaufverträge und Reparaturrechnungen bereit, um den Wert und Zustand des Wagens belegen zu können.
  • Vorsicht bei Formularen: Lesen Sie Fragen zu "Gebrauchsschäden" oder "Vorschäden" genau durch. "Keine mir bekannten" schützt Sie nicht, wenn das Gericht von Ihrer Kenntnis überzeugt ist.

Quelle: www.verkehrsrecht.de