Autokreditvertrag: Rückabwicklung bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsinformation
Ravensburg/Berlin (DAV). Ein Verbraucher kann seinen Autokreditvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen. In diesem Fall erhält er nicht nur sämtliche gezahlten Raten zurück, er muss auch weder Wertersatz noch Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Ravensburg vom 7. August 2018 (AZ: 2 O 259/17).
Der Mann kaufte ein Auto und schloss mit einer Bank im Juli 2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser war zweckgebunden für den Autokauf. Das Autohaus vermittelte das Darlehen. Der Autokäufer leistete eine Anzahlung von 3.460 Euro an das Autohaus und zahlte 30 Raten zu je 114,87 Euro. Er widerrief den Darlehensvertrag im Mai 2017 und verlangte die bezahlten Beträge von insgesamt 6.906,10 Euro zurück.
In den Widerrufsbedingungen fehlte ein Hinweis darauf, dass der Käufer keinen Wertersatz für die Nutzung zahlen müsse. Dies war nur in den Darlehensbedingungen angegeben.
Die Klage des Mannes war erfolgreich. Sein Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsinformation hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Daher habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht begonnen. Der Käufer sei nämlich in den in Darlehensbedingungen anders als in der Widerrufsinformation nicht darauf hingewiesen worden, dass er keinen Wertersatz für einen Wertverlust leisten müsse. Dies sei sonst der Fall, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig gewesen sei. Dies hätte den Käufer davon abhalten können, eben keinen Widerruf zu erklären.
Auch müsse der Kläger keinen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zahlen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er zutreffend über die Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf belehrt worden wäre. Dies sei hier aber wegen der von der Widerrufsinformation abweichenden Darlehensbedingungen nicht der Fall gewesen.
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