Baustellen und Fahrradverkehr: Wer haftet bei einem Sturz?

Baustellen und Fahrradverkehr: Wer haftet bei einem Sturz?

(DAV). Wer morgens mit dem Fahrrad ins Büro fährt, kennt sie: schlecht gesicherte Baustellen, provisorische Flicken im Asphalt oder Schottergruben, die mehr Risiko als Reparaturmaßnahme sind. Eine solche Gefahrenstelle wurde einem Münchner Radfahrer zum Verhängnis. Nach einem Sturz klagte er auf Schmerzensgeld.

Das Amtsgericht München hat am 11. Oktober 2024 (AZ: 231 C 10902/24) entschieden, dass ein Fahrradfahrer nach einem Sturz auf einer unzureichend gesicherten Baustelle Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hebt hervor, dass Baufirmen auch bei Delegation von Arbeiten weiterhin ihren Kontroll- und Überwachungspflichten zur Verkehrssicherung nachkommen müssen.

Unauffällige Baustelle, plötzliches Risiko: So kam es zum Unfall

Der Mann fuhr wie jeden Tag mit dem Rad zur Arbeit. An einer Baustelle auf seiner Strecke war ein breiter, mit Schotter gefüllter Spalt quer zur Fahrbahn belassen worden – 133 Zentimeter breit und bis zu 5 Zentimeter tief. Als dem Kläger ein Fahrzeug entgegenkam, wich er leicht zur Seite aus und musste den Spalt diagonal überqueren. Bei dem Manöver stürzte er und zog sich Schürfwunden am Ellenbogen, an der Hüfte und am Knie zu.

Trotz täglicher Nutzung der Strecke argumentierte der Kläger, die Baustelle sei unzureichend gesichert gewesen. Es habe bereits Beschwerden bei der Stadt München gegeben. Daher verklagte er die Baufirma auf Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld.

Wann haften Baufirmen – und wann sind Radfahrer selbst schuld?

Das Amtsgericht München entschied salomonisch: Es erkannte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Baufirma, aber auch ein erhebliches Mitverschulden des Radfahrers. Zwar hatte die Firma einen Subunternehmer mit den Straßenarbeiten betraut – dennoch blieb sie laut Gericht verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Baustelle auch wirklich abgesichert war.

Da die Stadt die Beklagte mehrfach zur Beseitigung des Spalts aufgefordert hatte und die Ausführung nicht den Verwaltungsvorschriften entsprach, war das Versäumnis der Baufirma erheblich. Das Gericht sprach dem Kläger deshalb ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu.

Allerdings trug auch der Kläger Mitverantwortung: Ihm war die Stelle bekannt, er nutzte sie seit Monaten. Dass er die gefährliche Spalte diagonal überquerte, obwohl er Gegenverkehr hatte und sich die Stelle kurz vor einer Kreuzung befand, wertete das Gericht als vermeidbares Risiko. Ein Anhalten oder vorsichtigeres Fahren wären zumutbar gewesen.

Schmerzensgeld nach Fahrradunfällen – Was Betroffene wissen sollten

Das Urteil zeigt, dass Geschädigte in Baustellenfällen durchaus Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen können – aber nur, wenn sie nicht durch eigenes Verhalten zur Gefahr beigetragen haben. Für Betroffene gilt:

  • Gefahrenstelle dokumentieren (Fotos, Zeugen, Beschwerden)
  • eigene Fahrweise reflektieren (Mitverschulden kann Ansprüche mindern)
  • Schmerzensgeld realistisch einschätzen (Gerichte wägen individuelle Umstände sorgfältig ab)

Quelle: www.verkehrsrecht.de