Bei Rot über den Bahnübergang – wer haftet bei einem Unfall?

Bei Rot über den Bahnübergang – wer haftet bei einem Unfall?

(red/dpa). Das Rotlicht am Bahnübergang zeigt Rot, die Schranken beginnen sich schon zu senken. Schnell noch rüberfahren – und dann passiert der Unfall. Jemand kommt hinter dem Übergang aus einer Seitenstraße und hatte das Rot für den anderen gesehen. Wer haftet für den Schadensersatz?

Eigentlich könnte man meinen, es ist alles klar, schließlich ist einer über Rot gefahren. Das ist aber ein Irrtum: Hauptsächlich haftet derjenige, der aus der Seitenstraße kommt. Das Rotlicht an einem Bahnübergang soll nämlich nicht ihn schützen, sondern auf die schließenden Schranken hinweisen. Erst bei geschlossenen Schranken darf der Querverkehr darauf vertrauen, dass niemand kommt.

Unfall hinter dem Bahnübergang trotz Rotlicht

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Motorradfahrer über einen Bahnübergang. Trotz Rotlichts und der sich bereits schließenden Schranken.

Das „schnell noch Durchschlängeln“ hatte aber fatale Folgen. Hinter dem Bahnübergang gab es eine Seitenstraße. Aus der kam ein Auto, das eigentlich hätte warten müssen. Der Fahrer hatte sich auf das Rotlicht verlassen. Es kam zur Kollision.

Ein Zeuge konnte bei Gericht nur bestätigen, dass sich die Schranken schon abwärts bewegten. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob sie schon geschlossen waren.

Haftungsquotelung wegen der Betriebsgefahr

Das Oberlandesgericht Celle urteilte am 3. September 2015 (AZ: 5 U 8/15), dass der Autofahrer zu 75 Prozent und der Motorradfahrer zu 25 Prozent haftet. Dem Gericht kam es dabei nicht auf das Rotlicht an.

Ein Rotlicht an einem Bahnübergang soll nicht den Querverkehr hinter den Gleisen schützen. Es soll vor dem nahenden Zug und den schließenden Schranken warnen. Auch wenn es verboten ist, dann über die Gleise zu fahren, kann sich jemand, der aus einer Seitenstraße einfährt, nicht darauf berufen.

Hinsichtlich des Unfalls muss der Motorradfahrer nur zu 25 Prozent wegen der Betriebsgefahr haften. Nur wenn die Schranken schon ganz geschlossen gewesen wären, hätte der Autofahrer nicht mit dem Motorradfahrer rechnen müssen.

Manchmal scheinen Urteile überraschend. Ein DAV-Verkehrsrechtsanwalt konnte den Motorradfahrer aber richtig beraten. Der Unfall war schließlich hinter dem Bahnübergang geschehen. Bei einem Unfall ist es daher wichtig, sich anwaltlich beraten zu lassen, um seine Ansprüche nicht nur zu kennen, sondern auch durchzusetzen.

 

 

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