Bei Stau: Keine Zeit zum Überlegen bei der Bildung einer Rettungsgasse

Bei Stau: Keine Zeit zum Überlegen bei der Bildung einer Rettungsgasse

Magazin Rettungsgasse (76kb)
O-Ton Rettungsgasse (66kb)

(DAV). Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, muss man eine Rettungsgasse bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Aber ab wann muss eine solche Rettungsasse gebildet werden? 

Sobald man nur noch in Schrittgeschwindigkeit fahren kann oder der Verkehr zum Stillstand kommt, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Und zwar unmittelbar, man hat keine Zeit für lange Überlegungen. Ansonsten droht ein Bußgeld, bei Behinderung muss man mit einem Fahrverbot rechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. September 2022 (AZ: 2 Ss(Owi) 137/22), teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Rettungsgasse auf der Autobahn

Auf einer dreispurigen Autobahn geriet der Verkehr ins Stocken und teilweise zum Erliegen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Ein  Autofahrer befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten. Das Amtsgericht Vechta verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Geldbuße, die der Mann zahlen musste.

Keine Rettungsgasse gebildet - 230 Euro Geldbuße

Eine Rettungsgasse muss sofort gebildet werden, wenn Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen (§ 11 Abs. 2 StVO). Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse muss sofort gebildet werden. Man hat auch keine Frist zum Überlegen. Dies ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandsphasen zu rechnen ist.

Quelle: www.verkehrsrecht.de