Betriebsgefahr bei Be- und Entladen eines Lkw
Köln/Berlin (DAV). Wird ein Lkw beladen oder entladen, gehört dies zum Betrieb des Fahrzeugs. Entsprechend kann sich auch dessen Betriebsgefahr verwirklichen. Dies ist für die Mithaftung bei einem Unfall wichtig. Wird das Fahrzeug mit Hilfe eines elektronischen Hubwagens (Elektroameise) be- bzw. entladen, greift die Betriebsgefahr des Lkw auch bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2018 (AZ: 3 U 59/18).
Die beiden Männer beluden an einem Lager ihre Lkw. Sie benutzten dabei sogenannte Elektroameisen. In dem Lager waren Paletten vorbereitet. Dabei stieß der eine Lkw-Fahrer mit seiner Elektroameise gegen den rechten Fuß des anderen und verletzte ihn. Dieser machte vor Gericht 100 Prozent Schadensersatz geltend. Das Landgericht ging jedoch von einer Mithaftung des Klägers von einem Drittel aufgrund der Betriebsgefahr seines Lkw aus.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Der Kläger müsse sich ein Drittel Mitverursachung anrechnen lassen. Dies ergebe sich aus der Betriebsgefahr seines Lkw. Ob sich eine Betriebsgefahr verwirkliche, richte sich danach, ob sich der Unfall in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs ereigne. Es sei nicht zwingende Voraussetzung, dass der Unfall auf einer öffentlichen Fläche passiere oder der Motor noch laufe. Be- und Entladevorgänge rechne man allgemein jedenfalls dann zum Betrieb eines Lkw, wenn hierzu spezielle Entladungsvorrichtungen genutzt würden. Dies sei hier mit dem elektronischen Hubwagen der Fall gewesen. Zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gehörten auch die Gefahren, die sich durch die Ladevorrichtung oder das Ladegut selbst ergäben.
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