Blitzer-Check – Warum Behörden Messunterlagen nicht verstecken dürfen

Blitzer-Check – Warum Behörden Messunterlagen nicht verstecken dürfen

Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Abstandsverstoßes Post von der Bußgeldstelle erhält, fragt sich oft: War die Messung überhaupt korrekt? Um das zu prüfen, benötigen Rechtsanwältinnen und -anwälte Einblick in technische Details. Doch oft mauern die Behörden.

Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Aichach vom 7. Mai 2025 (AZ: 3 OWi 53/25) sorgt nun für Klarheit und rüffelt die Verwaltung für ihre Intransparenz. Bußgeldbehörden müssen sämtliche bei ihnen vorhandenen, die Messung betreffenden Unterlagen herausgeben – unabhängig davon, ob diese beim Polizeiverwaltungsamt oder bei einer anderen Dienststelle verwahrt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass die Entscheidung die Rechte von Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren deutlich stärkt.

Referenzvideo und Schulungsnachweis sind Pflicht

Im konkreten Fall ging es um ein System zur Abstandsüberwachung (VKS). Das Gericht entschied, dass der Betroffene – und somit auch sein Rechtsanwalt - ein Recht darauf hat, das Referenzvideo der Messstelle sowie den Qualifikationsnachweis des Beamten einzusehen. Nur so lässt sich beurteilen, ob das Gerät richtig aufgestellt war und die Person am Gerät überhaupt wusste, was sie tut.

Digitaler Link zur Bedienungsanleitung genügt

Die Behörde muss die Unterlagen nicht zwingend in Papierform schicken. Das Gericht stellte klar, dass ein funktionierender Web-Link zu einer digitalen Bedienungsanleitung den Anspruch auf Akteneinsicht voll erfüllt.

Behörden unter Zeitdruck: Die Dreitagesfrist

Das Gericht sparte nicht mit Kritik an der Arbeitsweise der Bußgeldbehörde. Wenn ein Bürger eine gerichtliche Entscheidung erzwingen will, muss die Behörde den Vorgang innerhalb von drei Tagen dem Gericht vorlegen (§ 62 OWiG i.V.m. § 306 StPO). Verzögerungen behindern die Verteidigung und verhindern eine frühzeitige Klärung des Falls.

Praktische Bedeutung für Verteidiger und Betroffene

Der Beschluss verdeutlicht, dass Verteidigungsrechte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ernst zu nehmen sind. Eine verzögerte oder unvollständige Akteneinsicht kann nicht nur das Verfahren belasten, sondern im Einzelfall auch Auswirkungen auf eine Einstellung nach § 47 OWiG haben.

Für Betroffene bedeutet das: Wer Zweifel an einer Messung hat, sollte frühzeitig zur Rechtsanwältin oder zum Anwalt gehen, um Akteneinsicht zu beantragen. Bei deren Ablehnung muss man dies gerichtlich prüfen lassen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Aichach stärkt insoweit die Transparenz und die prozessualen Rechte im Bußgeldverfahren der Verteidigung.

 

Quelle: www.verkehrsrecht.de