Blitzer: Recht auf faires Verfahren – Gebrauch von Messgerät prüfen

Blitzer: Recht auf faires Verfahren – Gebrauch von Messgerät prüfen

(DAV). Wer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, erhält oft nicht nur einen Bußgeldbescheid, sondern muss mit Punkten oder sogar einem Fahrverbot rechnen. Doch nicht jede Messung ist fehlerfrei. Um mögliche Fehler nachzuweisen, benötigen Betroffene und ihre Verteidiger oft die Gebrauchsanweisung des Messgeräts. Darin sind Details zur Bedienung, Aufstellung und Handhabung enthalten, die entscheidend sein können, um Messfehler aufzudecken.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2025 (AZ: 3 ORbs 4 SsBs 16/25), die die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren wesentlich stärkt: Das Gericht hob ein Urteil auf, weil dem Betroffenen die Einsicht in die aktuelle Gebrauchsanweisung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes verwehrt wurde, und stellte klar, dass die pauschale Begründung der „allgemeinen Zugänglichkeit“ nicht ausreicht.

Geblitzt – Anwalt will Gebrauchsanweisung des Blitzers sehen

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden. Er hatte mehrfach, aber vergeblich, die Überlassung der aktuellen Gebrauchsanweisung für das verwendete Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab.

Warum es auf die Gebrauchsanweisung ankommt

Warum die Einsicht für die Verteidigung wichtig ist, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Die Gebrauchsanweisung ist für Verteidiger und Sachverständige ein zentrales Dokument. Nur durch sie kann überprüft werden, ob das Messgerät vorschriftsmäßig bedient wurde. Das OLG Koblenz betonte, dass dem Laien oft nur durch die Einsicht die Möglichkeit einer substanziellen Überprüfung der konkreten Bedienung auf mögliche Fehler eröffnet wird.

Keine Verweisung auf "allgemeine Zugänglichkeit" oder Vorauflagen

Die Richter in Koblenz erteilten der Argumentation des Amtsgerichts, die Gebrauchsanweisung sei „allgemein zugänglich“, eine klare Absage. Wenn diese Begründung genutzt wird, muss das Gericht auch ausführen, wo genau diese Zugänglichkeit bestehen soll. Entscheidend ist: Der Betroffene darf weder auf eine veraltete Vorauflage (im Fall wurde eine aus dem Jahr 2008 verlesen) noch auf die Anforderung beim Gerätehersteller verwiesen werden. Die Behörde, die das Messgerät einsetzt, muss die aktuelle Anleitung beiziehen und zur Verfügung stellen.

Konsequenzen für Betroffene

Das Urteil des OLG ist ein wichtiges Signal. Es verpflichtet die Gerichte nun klarer, die aktuellen Unterlagen zum verwendeten Blitzer dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen, damit eine effektive Verteidigung möglich ist.

Tipp für Betroffene: Wenn Sie Zweifel an einer Messung haben, sollten Sie über Ihren Anwalt oder Anwältin die Einsicht in die gesamte Messakte sowie die aktuelle Gebrauchsanweisung des Messgeräts beantragen. Nur so kann geprüft werden, ob z.B. die vorgeschriebenen Messabstände oder die Handhabung des Geräts eingehalten wurden. Geschieht dies nicht, kann dies einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren darstellen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de