Überhöhte Geschwindigkeit lässt sich nicht mit einer stark blutenden Fingerverletzung rechtfertigen. Dies gilt auch dann nicht, wenn ein Ehemann nicht auf den Rettungswagen wartet und seine Frau selbst zur Klinik bringt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 22. März 2020 (AZ: 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19). Der Mann wurde geblitzt, als er innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 Stundenkilometern auf einer 30er Strecke unterwegs war. Er verteidigt sich damit, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe stark geblutet. Erschrocken über das Ausmaß habe er keinen Rettungswagen gerufen, sondern wollte sie selbst ins Krankenhaus bringen. Einige Monate zuvor hätten sie bei Unterleibsschmerzen der Ehefrau rund 40 Minuten auf den Rettungswagen gewartet. Der Betroffene wurde trotzdem zu einer Geldbuße von 235 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Zwar könne eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es habe schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen. Weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation seien ernsthaft zu erwarten gewesen. Für eine Rechtfertigung dürfe eine gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abzuwenden gewesen sein. In diesem Fall sei es aber dem Mann zumindest zumutbar gewesen, einen Rettungswagen zu rufen. |