Bundeskabinett beschließt Fahrverbot als Nebenstrafe

Bundeskabinett beschließt Fahrverbot als Nebenstrafe

Anwälte: Fahrverbote für Straftäter sind ungerecht

Berlin (DAV). Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu ermöglichen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich strikt gegen dieses Vorhaben aus. Diese Pläne führen zu ungerechten Ergebnissen, unter anderem zu einer Privilegierung derjenigen, die einen Führerschein besitzen. Die geplante Einschränkung des Richtervorbehaltes wird ebenfalls abgelehnt. 

„Es ist bereits fraglich, ob damit ein fühlbarer Denkzettel erteilt werden kann“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Es fehle jeglicher empirische Beleg dafür, dass ein Fahrverbot Täter tatsächlich abschrecke. „Das Vorhaben führt zu Ungerechtigkeiten“, so Schellenberg weiter.

Im Kern geht es bei dem Vorhaben um Folgendes: Fahrverbote sollen als Nebenstrafen bei allgemeinen Straftaten wie beispielswiese Körperverletzungen oder Diebstahl möglich sein. Nebenstrafe bedeutet, dass ein Fahrverbot zusätzlich zu etwa einer Geldstrafe auferlegt werden kann. Außerdem soll ein Fahrverbot dazu führen können, dass eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

„Im Klartext bedeutet das: Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, kommt möglicherweise mit einer Bewährungsstrafe davon, wer keine besitzt, muss unter Umständen in Haft“, so Schellenberg. Ein solches Ergebnis sei schwer zu vermitteln und wäre auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlich bedenklich. Außerdem privilegierten die Vorschläge des Bundesjustizministers all diejenigen, die eine Fahrerlaubnis besäßen im Verhältnis zu denjenigen ohne Führerschein.

Pendler und Berufskraftfahrer besonders hart getroffen

Nach Auffassung des DAV ergibt sich unter dem Aspekt der Geleichbehandlung ein weiteres Problem: Berufskraftfahrer wären beispielsweise besonders stark von der Regelung betroffen. Auch Pendler in Gebieten mit schlechter Infrastruktur würden wesentlich härter getroffen als Personen in Großstäten, die auf einen guten öffentlichen Nahverkehr zurückgreifen können.

Drüber hinaus werden wohlhabende Täter privilegiert. Sie haben die Möglichkeit sich per Taxi oder Fahrdienst eine Alternative zu schaffen.

Der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben ist grundsätzlich weiter notwendig. Es darf nicht verkannt werden, dass die Blutentnahme ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Eine solche „Körperverletzung“ bedarf der gerichtlichen Einwilligung.

<link https: anwaltverein.de de service presse external-link-new-window external link in new>Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.