Crash beim Abbiegen – Warum Feldwege zur Haftungsfalle werden
Wer aus dem fließenden Verkehr nach links in einen Feldweg abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, kann allein haften. Dies hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 10. Oktober 2025 (AZ: I-1 U 17/25) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Abbiegende müssen grundsätzlich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Sachverhalt: Vom rechten Fahrbahnrand nach links in den Feldweg
Der Kläger hatte zunächst seine Geschwindigkeit reduziert und war an den rechten Fahrbahnrand gefahren, um seinem Beifahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Hierzu setzte er den rechten Blinker. Da am Fahrbahnrand nicht ausreichend Platz vorhanden war, entschloss er sich, nach links in einen Feldweg einzubiegen, um dort anzuhalten.
Ob er zuvor den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hatte, war zwischen den Parteien umstritten. Während dieses Manövers setzte der Fahrer des beklagten Fahrzeugs zu einem Überholvorgang an. Es kam zur Kollision.
Das Landgericht Wuppertal hatte dem Kläger die alleinige Verantwortung zugesprochen. Dagegen wandte sich dieser mit seiner Berufung – ohne Erfolg. Das OLG bestätigte die Entscheidung aus Wuppertal.
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Das Gericht sah gleich mehrere schwere Verstöße:
- Verletzung der Rückschaupflicht: Wer abbiegt, muss unmittelbar vor dem Lenkvorgang ein zweites Mal nach hinten schauen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO). Ein Blick 150 Meter vor dem Abbiegen genügt keinesfalls.
- Fehlerhaftes Einordnen: Der Kläger bog vom rechten Rand ab, statt sich rechtzeitig zur Mitte einzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO).
- Gesteigerte Sorgfaltspflicht: Da das Abbiegen in einen Feldweg rechtlich dem Einfahren in ein Grundstück gleichsteht, gilt § 9 Abs. 5 StVO, wonach eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sein muss.
Das Gericht betonte, dass der Überholende nicht in einer "unklaren Verkehrslage" handelte. Eine Verlangsamung und das Fahren nach rechts signalisieren eher ein Anhalten als ein baldiges Linksabbiegen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er den linken Blinker so rechtzeitig gesetzt hatte, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt war.
Das Missverständnis mit dem Blinker
Viele Autofahrer glauben, der Blinker allein schaffe eine "unklare Verkehrslage", die das Überholen verbietet. Das OLG Düsseldorf stellte jedoch klar:
- Der Abbieger muss beweisen, dass der Blinker rechtzeitig gesetzt wurde.
- Ein bloßes Verlangsamen oder Fahren zum rechten Rand spricht eher für ein Anhalten und rechtfertigt für den Nachfolgenden noch kein Überholverbot.
- Wer nach links abbiegen will, muss sich zur Mitte der Fahrbahn hin einordnen.
Praxistipp für Autofahrer
Wenn Sie anhalten oder wenden wollen, ordnen Sie sich klar ein. Ein Schlenker nach rechts, um "auszuholen", ist extrem gefährlich, da Hintermänner dies als Einladung zum Überholen verstehen. Ohne einen Zeugen, der den rechtzeitigen linken Blinker bestätigt, bleiben Sie bei einem Unfall auf Ihren Kosten sitzen.
Quelle: www.verkehrsrecht.d