Crash beim Kolonnen-Überholen: Wer zahlt, wenn es seitlich kracht?

Crash beim Kolonnen-Überholen: Wer zahlt, wenn es seitlich kracht?

Wer auf der Landstraße oder im Stadtverkehr eine Fahrzeugschlange überholt, kennt das Risiko: Plötzlich schwenkt ein Fahrzeug in der Reihe leicht aus. Kommt es dabei zur Berührung, endet die Schuldfrage oft vor Gericht.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 22. Mai 2025 (Az.: 7 U 5/25). Bei einer seitlichen Kollision zwischen einem Überholer und einem leicht nach links ausscherenden Fahrzeugs innerhalb einer Kolonne ist eine Haftungsquote von 50 zu 50 angemessen. Auch dann, wenn der genaue Seitenabstand nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Unfallhergang bleibt offen – was bedeutet das rechtlich?

Im entschiedenen Fall ließ sich nicht feststellen, ob der Kolonnenfahrer weit nach links ausscherte oder ob der Überholende den erforderlichen Seitenabstand unterschritt. Genau diese Unklarheit war entscheidend. Das Gericht stellte klar: Können mehrere Unfallvarianten nicht ausgeschlossen werden, ist keine Seite beweisrechtlich im Vorteil.

Warum es bei 50:50 blieb

Das Gericht führte aus, dass sowohl das Lenken nach links aus der Kolonne als auch das Überholen mit unzureichendem Seitenabstand typische Gefahrenquellen darstellen. Beide Handlungen wiegen gleich schwer. Auch wenn der Überholende wegen des Überholvorgangs eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, folgt daraus kein Automatismus zu seinen Lasten. Ein Anscheinsbeweis greift nicht allein deshalb, weil überholt wurde.

Keine Pflicht, dem Überholen „Platz zu machen“

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass den Überholten keine weitergehende Pflicht trifft, den Überholvorgang aktiv zu fördern. Das Rechtsfahrgebot soll ein möglichst gefahrloses Überholen ermöglichen, begründet aber keine Verpflichtung, auf den Überholenden Rücksicht zu nehmen, die über die allgemeine Rücksichtnahme hinausgeht.

Checkliste: Überholen in der Kolonne – Haftungsrisiken vermeiden

  • Überholen nur bei klarer Verkehrslage beginnen
  • Großzügigen Seitenabstand einhalten
  • Mit Lenkbewegungen aus der Kolonne rechnen
  • Besondere Vorsicht vor Kreuzungen und Kreisverkehren

Die Entscheidung macht nach den DAV-Verkehrsrechtsanwälten deutlich: Kann der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden, bleibt es regelmäßig bei einer hälftigen Schadensteilung – selbst dann, wenn dem Überholenden eine besondere Verantwortung zukommt.

 

Quelle: www.verkehrsrecht.de