Dauerbrenner Rohmessdaten
(DAV). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in drei Beschlüssen vom 20. Juni 2023 Verfassungsbeschwerden zur Thematik der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten an den Betroffenen nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht, welches auch als „Hüter der Grundrechte“ bezeichnet wird, führt zur Begründung aus, dass eine Grundrechtsverletzung in allen drei Verfahren nicht ausreichend dargelegt wurde.
Bei den Messungen mit den Geräten der Typen PoliScan M1 HP, Leivtec XV 3 sowie TraffiStar S350 handele es sich um sog. standardisierte Messverfahren. Bei solchen Messungen sind aufgrund von festgelegten, standardisierten Abläufen unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten. Die Geräte werden von der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen. Damit sind bei den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des BGH geringere Anforderungen an die Beweisführung und Urteilsfeststellung zu stellen. Das Tatgericht muss Messergebnisse nur dann überprüfen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben. Im Wege der „Waffengleichheit“ hat der Betroffene auch einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Ordnungsbehörden vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen.
Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die internen Daten, die einer Messung zugrunde gelegt werden (sog. Rohmessdaten) durch das Gerät nicht gespeichert werden. Damit sei wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ verletzt. Dem ist das BVerfG nicht gefolgt. Zwar habe jeder Betroffene ein Recht darauf, alle vorhandenen Daten einzusehen. Es bestehe aber kein Recht darauf, dass Daten gespeichert werden. Aus dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ folge keine staatliche Pflicht, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten oder zu beschaffen.
BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.2023, AZ: 2 BvR 1167/20, 2 BvR 1082/21 sowie 2 BvR 1090/21