Diebstahl aus Auto: Einbruch mit Funksignal bedeutet kein „Aufbrechen“

Diebstahl aus Auto: Einbruch mit Funksignal bedeutet kein „Aufbrechen“

(DAV). Moderne Fahrzeuge werden mittels Funksignals geöffnet oder abgeschlossen. Diese Signale können abgefangen und von Dieben genutzt werden. Hat dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, wenn etwas aus dem Auto gestohlen wird?

Es kann passieren, dass die Versicherung nicht zahlen muss. Bei einem Diebstahl aus dem Auto greift meist die Hausratsversicherung für die gestohlenen Gegenstände. Allerdings kommt es auf das „Kleingedruckte“ an: Viele Hausratsversicherungen beschränken den Versicherungsschutz auf Fälle, in denen das Auto „aufgebrochen“ wurde. Dann muss die Hausratversicherung nicht zahlen, wenn das Auto per Funksignal unbefugt geöffnet wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 12. März 2020 (AZ: 274 C 7752/19) hin.

Zahlt die Hausratsversicherung bei Diebstahl aus dem Auto?

Das Auto des Klägers konnte mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden. Als er es in Frankfurt am Main abstellte und für fünf Minuten verließ, kam es zum Diebstahl. In dieser Zeit wurden ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich danach keine Aufbruchspuren. 

Der Kläger verständigte umgehend die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, das Verfahren wurde eingestellt. Teile seiner Uniform, Ausweisdokumente und Pilotenlizenz wurden dem Geschädigten von der Polizei ausgehändigt. Sie fand sie in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort. Der Pilotenkoffer nebst den seinem Arbeitgeber gehörenden Geräten sowie die Uniform ersetzte sein Arbeitgeber.

In dem Versicherungsvertrag war die Klausel: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet… werden.“ Laut dem Kläger war der Pkw sicher verschlossen. Wahrscheinlich sei der Wagen vom unbekannten Täter durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden, das Keyless-Go-System war offenbar unbefugt mit einem Funksignal überwunden worden. Die Versicherung war der Auffassung, dass sie nicht zahlen müsse. Das Auto sei nicht aufgebrochen worden. Für ein „Aufbrechen“ sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem „Aufbrechen“. Der Mann klagte für den Reisekoffer auf Zahlung in Höhe von 3.314,72 Euro. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Diebstahl mittels Keyless-Go-System – kein „Aufbrechen“ des Autos. 

Nach Auffassung des Amtsgerichts fiel das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal nicht unter die Versicherungsbedingungen. Es sei klar, was mit „Aufbrechen“ gemeint ist, so das Gericht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Duden umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Es muss dabei aber nicht unbedingt zu einer Beschädigung kommen. Ein „Aufbrechen“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals.
Die Abgrenzung ist für Hausratsversicherungen wichtig. Ansonsten kann nur schwer überprüft werden, ob das Auto illegal geöffnet wurde oder der Betroffene nur vergaß, es abzuschließen.

Wer ein solches Auto mit Keyless-Go-System hat, sollte seine Versicherungsbedingungen prüfen und eventuell nachverhandeln, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.