Dienstwagen kaputt – wer bekommt Geld für den Nutzungsausfall?
(DAV). Ein Unfall, das Auto muss in die Werkstatt – und plötzlich fehlt das Fahrzeug. Viele Betroffene erwarten dann eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Doch wer bekommt diese eigentlich? Und unter welchen Voraussetzungen? Das Landgericht Saarbrücken hat klargestellt: Ein Unternehmen muss mehr liefern als nur den Ausfall. Ohne wirtschaftlichen Nachteil gibt es kein Geld.
Das Landgericht Saarbrücken stellte am 16. Mai 2024 (AZ: 13 S 82/23) fest, dass das Unternehmen selbst keinen direkten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hatte. Dies liegt daran, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, die nicht direkt zur Gewinnerzielung durch Transporte eingesetzt werden, nur dann eine Entschädigung in Betracht kommt, wenn ein Schaden nachgewiesen wird. Einen pauschalen Nutzungsausfall gibt es nicht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Firmenfahrzeug mit privater Nutzung – Nutzungsausfall bei Unfall?
Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Leasingfahrzeug zur Kundenbetreuung einsetzte. Der Wagen wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt und war zehn Tage nicht einsatzbereit. Für diese Zeit verlangte die Firma 790?Euro Nutzungsausfallentschädigung – und scheiterte damit in zwei Instanzen. Der Grund: Es fehlte an Nachweisen über konkrete wirtschaftliche Folgen.
Wann gibt es Nutzungsausfall für Unternehmen?
Anders als Privatpersonen müssen Firmen belegen, dass der Ausfall des Fahrzeugs zu Umsatzeinbußen oder betriebswirtschaftlichen Nachteilen führte – etwa durch verpasste Aufträge oder notwendige Mietwagen. Nur dann spricht die Rechtsprechung von einer „fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung“. Diese blieb die Klägerin jedoch schuldig. Damit war auch keine Entschädigung fällig.
Und wie ist es mit der privaten Nutzung?
Das Fahrzeug wurde auch privat vom Mitarbeiter genutzt. In solchen Fällen kann durchaus ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen – aber nur für den privaten Anteil. Anspruchsinhaber ist dann allerdings der Mitarbeiter, nicht das Unternehmen. Eine Abtretung dieses Anspruchs lag nicht vor. Zudem fehlten Angaben über den Umfang der privaten Nutzung.
Fazit: Ohne Schaden kein Geld – Firmen müssen konkret vortragen
Das Urteil zeigt: Unternehmen sollten sich im Schadensfall gut vorbereiten. Wer Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen will, muss wirtschaftliche Nachteile belegen – oder darlegen, dass das Fahrzeug privat genutzt wurde. Ohne Nachweise geht der Anspruch ins Leere.
Quelle: www.verkehrsrecht.de