Drogenschnelltest ohne Belehrung – ist das erlaubt? Was Autofahrer wissen sollten

Drogenschnelltest ohne Belehrung – ist das erlaubt? Was Autofahrer wissen sollten

(DAV). Es ist eine Situation, wie sie viele Autofahrer fürchten: Man wird angehalten, zeigt sich nervös – und schon kommt der Verdacht auf Drogenkonsum auf. Doch wie weit dürfen Polizei und Ordnungsbehörden gehen? Muss man einem Drogenschnelltest zustimmen? Und wann muss die Polizei eigentlich belehren?

Mit diesen Fragen hatte sich das OLG Brandenburg am 10. Februar 2025 (AZ: 1 ORbs 284/24) befasst. Die Antwort: Das Ergebnis kann trotzdem für eine Verurteilung genutzt werden.

Drogen im Straßenverkehr - Drogenschnelltest ohne Belehrung

Ein Autofahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle wegen auffälliger Nervosität und starkem Flattern seiner Augenlider genauer überprüft, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Beamten führten einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf Cannabis reagierte. Dann wurde eine Blutprobe entnommen. Im späteren Bußgeldbescheid wurde der Tatort nur mit Ort und Straße bezeichnet – ohne Hausnummer. Der Betroffene wehrte sich: Die Tat sei nicht genau genug beschrieben, außerdem sei er nicht ausreichend über seine Rechte informiert worden.

Gericht: Kein schwerer Mangel – Bußgeldbescheid bleibt gültig

Das OLG Brandenburg entschied gegen den Autofahrer. Der Bußgeldbescheid sei trotz fehlender Hausnummer wirksam. Bei einer Straße mit einer Gesamtlänge von 700 Metern sei die Angabe von Ort und Straße ausreichend, um den Vorwurf hinreichend zu umreißen. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Vorfällen sei nicht ersichtlich.

Belehrungspflicht erst nach positivem Drogentest

Auch in puncto Belehrung stellte das Gericht klare Regeln auf: Die Polizei müsse einen Betroffenen nicht bereits vor einem Drogenschnelltest belehren – solange dieser noch nicht als Beschuldigter gilt. Erst wenn der Test positiv ausfällt, beginne die Pflicht zur Belehrung über die Rechte als Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf einen Verteidiger.
Quelle: www.verkehrsrecht.de