E-Scooter-Unfall: Wann die Haftpflichtversicherung zu einhundert Prozent zahlt
(DAV). E-Scooter sind aus dem Stadtbild kaum noch wegzudenken. Sie bieten eine flexible Möglichkeit, sich fortzubewegen. Doch mit ihrer zunehmenden Beliebtheit steigt auch die Anzahl der Unfälle, an denen sie beteiligt sind. Was passiert, wenn ein E-Scooter-Fahrer einen Unfall verursacht und dabei ein anderes Fahrzeug
beschädigt? Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Ein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung eines E-Scooters besteht, wenn dessen Fahrerin durch ein schuldhaftes Fehlverhalten einen Unfall verursacht.
Die beklagte Versicherung kann sich in einem solchen Fall nicht pauschal auf fehlendes Wissen berufen, ohne zuvor alle zumutbaren Informationsquellen
ausgeschöpft zu haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin II
vom 22. Oktober 2024 (AZ: 22 S 6/23 (2)).
Wenn der Bürgersteig zur Falle wird: Der E-Scooter-Unfall
Eine E-Scooter-Fahrerin war in Berlin auf einem Gehweg unterwegs, als sie plötzlich und ohne Vorwarnung auf die Fahrbahn fuhr. Dort prallte sie gegen die rechte hintere Tür eines parkenden Autos. Der Fahrer des Wagens hatte keine Chance zu reagieren – sein Fahrzeug war verkehrsgerecht abgestellt.
Die Frau war nicht auffindbar. Deshalb wandte sich der Geschädigte an die E-Scooter-Vermieterin und deren Haftpflichtversicherung. Doch die verweigerten jede Zahlung – mit Verweis auf angeblich fehlende Kenntnisse zum Unfallhergang. Der Fall landete vor Gericht.
Haftung des E-Scooters: Direktanspruch gegen die Versicherung
Das Landgericht Berlin II entschied zugunsten des klagenden Autofahrers und sprach ihm einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Das Gericht stellte klar, dass E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind. Das bedeutet, dass sie wie andere Kraftfahrzeuge auch eine Haftpflichtversicherung benötigen.
Die Kernpunkte der Entscheidung:
- Direktanspruch gegen die Versicherung: Geschädigte haben einen unmittelbaren Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des E-Scooters, wenn dessen Fahrer schuldhaft einen Schaden verursacht hat (§ 115 Abs. 1 Satz 1 VVG).
- Volle Haftung bei grobem Fehlverhalten: Das Gericht betonte, dass die Betriebsgefahr des PKW vollständig hinter dem grob verkehrswidrigen und schuldhaften Verhalten der E-Scooter-Fahrerin zurücktritt. Das bedeutet, dass die Versicherung des E-Scooters zu einhundert Prozent für den Schaden aufkommen muss.
- Verstoß gegen Verkehrsregeln: Die E-Scooter-Fahrerin hatte gleich mehrfach gegen geltendes Recht verstoßen:
- Befahren des Bürgersteigs: Das Fahren auf dem Bürgersteig ist für E-Scooter grundsätzlich unzulässig (§§ 10, 11 eKFV).
- Unachtsames Einfahren: Sie fuhr unvermittelt und ohne Rücksicht auf den Verkehr von einem "anderen Straßenteil" (hier der Bürgersteig) auf die Fahrbahn, ohne andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden (§ 10 StVO).
Informationspflicht der Versicherung: Kein Bestreiten mit Nichtwissen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Informationspflicht der Versicherung. Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten. Dies wurde vom Gericht als unzulässig erachtet. Versicherungen sind demnach verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Unfallhergangs zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere, sich bei ihrem Versicherungsnehmer (hier der E-Scooter-Fahrerin) nach den genauen Umständen des Unfalls zu erkundigen. Nur, wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben und dies schlüssig dargelegt wird, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig.
Auskunftsanspruch des Geschädigten: Daten des E-Scooter-Mieters
Das Gericht bestätigte auch den Auskunftsanspruch des geschädigten Unfallbeteiligten gegenüber dem Vermieter eines E-Scooters. Das bedeutet, dass der
Vermieter verpflichtet ist, die Daten des Mieters des E-Scooters mitzuteilen, damit der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen kann. Diese Argumentation war für die Beklagte in diesem Fall von Bedeutung, da sie sich zuvor auf Datenschutzgründe berufen hatte, um die Daten der Fahrerin nicht herauszugeben,
obwohl sie diese wohl besaß.
Quelle: www.verkehrsrecht.de