Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Was gilt bei der Form?
(DAV). Wer einen Bußgeldbescheid erhält und sich ungerecht behandelt fühlt, hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Doch dabei gilt es, einige Formalien zu beachten. Insbesondere die Frage, ob ein Einspruch per E-Mail wirksam ist, sorgt immer wieder für Unsicherheit.
Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Büdingen vom 30. September 2024 (AZ: 60 OWi 86/24) bringt nun Klarheit in einer interessanten Konstellation.
Einspruch per E-Mail mit Scan – war das wirksam?
Einem Mann wurde nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid geschickt (Zustellung am 29.06.2024). Um sich dagegen zu wehren, schickte er am 12.07.2024 eine einfache E-Mail an die zuständige Behörde. Im Anhang dieser E-Mail befand sich ein PDF-Dokument, das seinen unterschriebenen Einspruch samt Begründung enthielt. Die Behörde druckte diese E-Mail samt Anhang am 15.07.2024 aus.
Dennoch erklärte sie den Einspruch für unzulässig, da er nicht den elektronischen Formvorschriften entsprach. Der Mann legte daraufhin erneut per Post Einspruch ein und beantragte schließlich gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung seines ersten Einspruchs.
Gericht: Ein Ausdruck der Mail mit Anhang macht den Unterschied
Das Amtsgericht Büdingen gab dem Betroffenen Recht und hob die Entscheidung der Behörde auf. Das Gericht stellte fest, dass ein Einspruch per einfacher E-Mail zwar grundsätzlich nicht den formalen Anforderungen genügt. Allerdings sei die Situation anders zu bewerten, wenn der E-Mail ein Scan des unterschriebenen Einspruchs als PDF angehängt werde.
Durch den Ausdruck dieses Scans verliert das Dokument seinen elektronischen Charakter. Es wird sozusagen wieder zu einem "Papierdokument". Entscheidend war für das Gericht, dass der Ausdruck des vollständigen Einspruchs innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der Behörde vorlag. Damit war das Schriftformerfordernis gewahrt, auch wenn der ursprüngliche Versand elektronisch erfolgte.
Urteilsgründe im Detail: Warum der Ausdruck zählt
Das Gericht argumentierte, dass mit dem Ausdruck der Scan-Kopie der Anhang der E-Mail kein elektronisches Dokument im Sinne des Gesetzes (§ 32a StPO in Verbindung mit § 110c OWiG) mehr sei. Somit seien die strengen Anforderungen an die elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg) nicht mehr relevant. Da der ausgedruckte Einspruch innerhalb der Frist zur Akte gelangte, sei die Schriftform gewahrt und der Einspruch zulässig.
Fazit für Betroffene: Frist und Zugang entscheidend
Diese Entscheidung des AG Büdingen ist ein wichtiges Signal für Verkehrsteilnehmer. Sie zeigt, dass auch der Umweg über eine einfache E-Mail zum Erfolg führen kann, wenn ein unterschriebenes Dokument eingescannt und fristgerecht bei der Behörde in Papierform vorliegt. Betroffene sollten jedoch weiterhin darauf achten, die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids einzuhalten. Im Zweifel ist die klassische postalische Einlegung des Einspruchs der sicherste Weg, um Formfehler zu vermeiden.
Quelle: www.verkehrsrecht.de