Elektromobilitätsgesetz: Sonderrechte für Elektroautos

Elektromobilitätsgesetz: Sonderrechte für Elektroautos

Im August 2014 wurden rund 21.500 Elektroautos auf unseren Straßen gezählt. Davon wurden allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 knapp 8.000 Fahrzeuge neu zugelassen. Prozentual hat sich damit in diesem kurzen Zeitraum der Gesamtbestand um 59 Prozent erhöht. Doch das ist dem Gesetzgeber noch nicht genug. Er will durch das Elektromobilitätsgesetz weitere Anreize zur Anschaffung von Elektroautos geben. Geplant sind zahlreiche Sonderregelungen.

Elektronisch betriebene Fahrzeuge sollen künftig von Sonderprivilegien wie reduzierten Parkgebühren profitieren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge

Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen. Das Elektromobilitätsgesetz – kurz EmoG – regelt nun, dass es möglich ist,

  • für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum zu reservieren
  • Parkgebühren für diese Fahrzeuge zu reduzieren oder zu erlassen
  • Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen auszunehmen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden.

Außerdem legt das Gesetz fest, für welche Fahrzeuge und Antriebe diese Sonderregeln gelten. Die Anforderungen an elektrisch betriebene Fahrzeuge, wie reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge, werden genau definiert.

Besondere Kennzeichen

Um die Sonderegeln für elektrisch betriebene Fahrzeuge umsetzen und kontrollieren zu können, müssen diese Fahrzeuge besonders gekennzeichnet werden. Wie dies geschehen soll, wird eine gesonderte Verordnung regeln. Diese wird die richtige Kennzeichnung festlegen und den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnen, Sonderrechte für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung einzuführen.

Mehr Klimaschutz und weniger Verkehr?

Begründet wird das Vorhaben mit dem Klimaschutz. Unbestritten sind Elektrofahrzeuge eine schadstoffarme, bei Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen klimaschonende und insgesamt höchst energieeffiziente Alternative zum herkömmlichen Auto. Der klassische Verbrennungsmotor kann nur knapp 30 Prozent der erzeugten Energie für den Antrieb des Autos nutzen. Elektrofahrzeuge kommen auf mehr als etwa 90 Prozent.

Der Gesetzgeber erhofft sich aber auch weniger Verkehr insgesamt. Er setzt darauf, dass Pedelecs und E-Bikes nicht nur als Ersatz für das konventionelle Fahrrad genutzt werden, sondern auch für das Auto. So könnte es Kombinationen von Individualverkehr und öffentlichem Personennahverkehr geben, wenn an Bahnhöfen Pedelecs oder elektrisch betriebene Fahrzeuge für "den letzten Kilometer" vermietet würden.

Es bleibt abzuwarten, welche der neuen Möglichkeiten die Bundesländer auch tatsächlich umsetzen. Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte dürfte besonders interessant sein, ob die Parkgebühren für Elektroautos tatsächlich sinken oder lediglich weniger steigen. Auf Geld wurde noch nie verzichtet.

Es bleibt aber noch Zeit: Das Bundeskabinett hat das Gesetz am 24. September 2014 verabschiedet. Nach dem Gang durch die Gesetzgebungsinstanzen soll es  zum ersten Februar 2015 in Kraft treten. Das dazu nötige Notifizierungsverfahren (Prüfverfahren) durch die Europäische Kommission ist angelaufen.