Exotischer Sportwagen beschädigt – wie wird die Wertminderung bemessen?

Exotischer Sportwagen beschädigt – wie wird die Wertminderung bemessen?

Hochpreisige Sportwagen, besonders Kleinserienfahrzeuge, werden aus Leidenschaft gefahren – und selten im Alltag genutzt. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich schnell die Frage: Wie hoch ist der tatsächliche Wertverlust? Und steht dem Eigentümer Nutzungsausfall zu, obwohl das Fahrzeug in erster Linie der Freizeit dient?

Das Landgericht Hamburg hat am 20. Mai 2025 (AZ: 308 O 98/24) über Schadensersatzansprüche nach der Beschädigung eines hochwertigen Sportwagens entschieden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert darüber, dass das Gericht dem Kläger zwar eine merkantile Wertminderung sowie restliche Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 7.696,67 Euro zusprach, jedoch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung verneinte.

Unfall eines seltenen Sportwagens

Der Kläger musste seinen Donkervoort GTO vor einer Ampel anhalten, als die Beklagte auffuhr. Haftungsfragen standen nicht im Streit. Die Besonderheiten des Fahrzeugs – extrem kleine Stückzahl, hoher Neupreis, Individualisierungsgrad – machten die Bewertung des Schadens jedoch komplex.?Während die Beklagte nur einen Bruchteil der geltend gemachten Wertminderung ausglich, hielt der Kläger aufgrund eines eigenen Gutachtens und einer Herstellerbescheinigung eine deutlich höhere Summe für gerechtfertigt. Der Fall landete vor Gericht.

Marktanalyse statt Herstellerpreis: Ermittlung des Minderwerts

Das LG Hamburg folgte einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen, der den verbleibenden Wertverlust nach Reparatur auf 10.000 Euro schätzte.? Er berücksichtigte:

  • Wiederbeschaffungswert von rund 245.000 Euro
  • praktisch nicht vorhandene Vergleichsfahrzeuge
  • nur Schraubteil-Austausch ohne Eingriff in die Fahrzeugstruktur
  • Reparatur durch den Hersteller, wodurch Reparaturrisiken praktisch ausgeschlossen waren

Abzug der Umsatzsteuer – ein oft übersehener Punkt

Gemäß BGH-Rechtsprechung (VI ZR 205/23, 16.07.2024) sind Minderwerte netto zu berechnen.?Damit ergab sich ein erstattungsfähiger Betrag von 8.403,36 Euro.

Warum es keinen Nutzungsausfall gab - Freizeitfahrzeug 

Der Kläger verlangte zusätzlich 13.825 Euro Nutzungsausfall.? Das LG Hamburg lehnte dies ab:

  • Der Donkervoort sei ein reines Freizeit- und Liebhaberfahrzeug.
  • Der Kläger besaß einen BMW als irmenwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung.
  • Nutzungsausfall setzt eine fühlbare Einschränkung im Alltag voraus.

Damit fehle es an einem wirtschaftlichen Schaden – selbst wenn dem Fahrzeug eine hohe emotionale Wertschätzung zukommt.

Quelle: www.verkehrsrecht.de