Fahrer nicht zu erreichen – Fahrzeughalter muss Abschleppkosten tragen

Fahrer nicht zu erreichen – Fahrzeughalter muss Abschleppkosten tragen

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter hierfür die Kosten. Ist er nicht selbst der Fahrer, muss dieser die Kosten übernehmen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die zuständige Behörde mit einem zumutbaren Aufwand den verantwortlichen Fahrer zur Zahlung heranziehen kann. Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Februar 2011 (AZ: 6 K 1/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die zuständige Behörde schleppte ein Fahrzeug ab, das im absoluten Parkverbot stand, und erließ einen Gebührenbescheid gegen die Fahrzeughalterin. Diese verwies jedoch darauf, dass nicht sie, sondern ein in Hongkong lebender Bekannter, der nicht Deutsch spreche, den Wagen gefahren habe. Sie teilte der Behörde Namen und Adresse des Fahrers mit. Da es der Behörde jedoch nicht gelang, sich mit dem Mann in Verbindung zu setzen, forderte sie von der Frau die Zahlung der Verwaltungsgebühr. Mit ihrer Klage wandte sich die Frau gegen die Erhebung dieser Gebühr und verlangte die Rückerstattung der Abschleppkosten.

Ohne Erfolg. Zwar müsse im Falle eines abgeschleppten Fahrzeugs grundsätzlich der Fahrer vorrangig vor dem Halter herangezogen werden. Nur wenn der Fahrer unbekannt sei oder aus anderen Gründen nicht herangezogen werden könne, dürfe sich die Behörde an den Halter wenden. Im vorliegenden Fall wohne der Gebührenschuldner in Hongkong. Ihn heranzuziehen, sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Diese stünden jedoch in keinem Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren. Daher sei die Behörde berechtigt, die Fahrzeughalterin in Anspruch zu nehmen, da sie für sie „greifbar“ sei.