Fahrradunfall an der Kreuzung: Wer haftet bei Kollisionen zwischen Radfahrern?

Fahrradunfall an der Kreuzung: Wer haftet bei Kollisionen zwischen Radfahrern?

(DAV). Kollisionen zwischen Radfahrern sind keine Seltenheit – besonders an schlecht einsehbaren Kreuzungen oder bei Dunkelheit. Doch wer haftet, ist oft schwer zu beurteilen. Eine sogenannte Haftung aus Betriebsgefahr, wie etwa bei Autos, gibt es nicht.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine aktuelle Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 (AZ: 12 U 114/24) hat das Gericht die Berufung einer Radfahrerin zurückgewiesen, die nach einer Kollision mit
einem anderen Fahrrad Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte. Das Gericht stellte klar, dass eine Haftung des Unfallgegners ohne den Nachweis eines
konkreten Verschuldens nicht in Betracht kommt, da bei Fahrrädern keine verschuldensunabhängige Betriebsgefahr angenommen werden kann.

Unfall zweier Radfahrer – Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Eine Radfahrerin stürzte schwer, nachdem sie im Jahr 2021 mit einem anderen Radfahrer im Kreuzungsbereich zusammengestoßen war. Sie erlitt erhebliche gesundheitliche Folgen und verlangte von dem anderen Unfallbeteiligten Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 €. Sie behauptete, der Beklagte habe ihr die Vorfahrt genommen und sei zudem ohne Licht unterwegs gewesen. Doch das Landgericht Potsdam wies die Klage ab – und auch in der Berufungsinstanz hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Warum der Anscheinsbeweis hier nicht greift

Im Verkehrsrecht gilt: Wer gegen die Vorfahrt verstößt, steht in der Regel in der Haftung – es greift ein sogenannter Anscheinsbeweis. Doch das Oberlandesgericht betonte, dass dieser nur dann Anwendung findet, wenn der typische Unfallhergang vorliegt – etwa im inneren Kreuzungsbereich.

Hier war das jedoch nicht der Fall. Die Kollision ereignete sich auf der Fahrbahn des wartepflichtigen Radfahrers, noch bevor dieser abgebogen war. Das Gericht wertete den Verlauf daher als atypisch, sodass der Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung komme. Die Klägerin hätte die Pflichtverletzung des Beklagten konkret nachweisen müssen – was ihr nicht gelang.

Kein Beweis für fehlendes Radlicht

Auch das Argument der fehlenden Beleuchtung überzeugte die Richter nicht. Zwar behauptete die Klägerin, der Beklagte sei ohne Licht gefahren - sie konnte dies aber nicht belegen. Im Gegenteil: Der Kreuzungsbereich sei laut Ermittlungsakte durch eine Straßenlaterne gut ausgeleuchtet gewesen. Zudem habe die Klägerin selbst angegeben, sich wegen der Schocksituation nicht mehr an alle Details erinnern zu können.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Beleuchtung des Beklagten zumindest nicht sicher als fehlend nachgewiesen werden konnte – ein subjektiver Eindruck reiche dafür nicht aus.

Fahrrad vs. Auto: Keine Betriebsgefahr für Fahrräder

Ein zentraler Unterschied zu Unfällen mit Kraftfahrzeugen wurde vom Gericht noch einmal herausgestellt: Im Gegensatz zu Autos und Motorrädern gibt es bei Fahrrädern keine sogenannte "Betriebsgefahr". Das bedeutet, dass ein Geschädigter bei einem Fahrradunfall nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz hat, sondern stets ein Verschulden des Unfallgegners nachweisen muss. Da der Klägerin dieser Nachweis nicht gelang, wurde die Haftung des Beklagten abgelehnt.

Warum Radfahrer im Zivilprozess besonders gut vorbereitet sein müssen

Der Fall zeigt: Wer nach einem Unfall auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld klagen will, muss klare Beweise vorlegen – insbesondere bei Kollisionen unter Radfahrern, bei denen es keine Gefährdungshaftung gibt. Während bei Unfällen mit Autos unter Umständen allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs eine Haftung begründen kann, gilt das bei Fahrrädern nicht. Es kommt allein auf den Nachweis einer konkreten Pflichtverletzung an.
Quelle: www.verkehrsrecht.de