Fahrverbot auch fürs Auto wegen Drogenfahrt mit E-Scooter?
(DAV). Wer betrunken ein Kraftfahrzeug führt, riskiert ein Fahrverbot oder sogar seinen Führerschein. Dies gilt auch bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss. Meist wird übersehen, wann das alles gilt und welche Auswirkungen auch eine entsprechende Fahrt auf einem E-Scooter für das Autofahren hat. Es dürfte sich doch rumgesprochen haben, dass auch eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad sich ebenfalls auswirken könnte.
So musste sich der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken mit der Frage befassen, ob auch für eine Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen ist. Es kam zu dem Schluss, dass dies rechtmäßig ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 2021 (AZ: 1 Owi 2 SsBs 40/21).
Unter Drogeneinfluss auf dem E-Scooter
Der Mann wurde erwischt, wie er unter Drogeneinfluss auf einem E-Scooter fuhr und hatte erheblich Betäubungsmittel konsumiert. Er hätte die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können, so das Amtsgericht Kaiserslautern in der ersten Instanz. Es verurteilte den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat.
Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde ein. Er begründete dies damit, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.
Fahrverbot wegen Alkohol oder Drogen auf dem E-Scooter
Das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken verwarf, hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfällt. Hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheits- oder Drogenfahrt kommt es weniger auf die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters an. Die Gefährlichkeit resultiert aus der unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise und den Folgewirkungen daraus. Auch kommt einem E-Scooter durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu.
Zudem kann ein E-Scooter deutlich leichter beschleunigen als ein Fahrrad. Diese Geschwindigkeit muss der Fahrer auch beherrschen können. Aufgrund der Fahrposition auf einem solchen Scooter haben Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und rufen schneller kritische Verkehrssituationen herbei.
Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer wird diese Gefahrenlage verstärkt.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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