Fiktiv abgerechnet – und plötzlich in Versicherer-Datenbank gemeldet: Wann ein Anspruch auf Löschung greift

Fiktiv abgerechnet – und plötzlich in Versicherer-Datenbank gemeldet: Wann ein Anspruch auf Löschung greift

(DAV). Stellen Sie sich vor, Sie haben einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Ihr Auto ist beschädigt. Sie holen ein Sachverständigengutachten ein, das die
Reparaturkosten detailliert aufschlüsselt. Doch statt Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, entscheiden Sie sich für die sogenannte fiktive Abrechnung. Das bedeutet,
Sie lassen sich die Reparaturkosten, die im Gutachten stehen, von der gegnerischen Versicherung auszahlen, ohne die Reparatur tatsächlich oder vollständig durchzuführen. Das ist Ihr gutes Recht! Doch was passiert danach mit den Informationen über diesen Schaden? Oft landet Ihr Fahrzeug mit diesem Schaden im HIS-System (Hinweis- und Informationssystem
der deutschen Versicherer).

Was bedeutet eigentlich „fiktive Abrechnung“?

Nach einem Verkehrsunfall haben Geschädigte die Wahl: Sie können das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen – oder den Schaden auf Gutachtenbasis „fiktiv“ abrechnen. Dabei wird nicht der Reparaturnachweis eingereicht, sondern die im Gutachten geschätzten Kosten werden (abzüglich bestimmter Positionen) ersetzt.
Das ist bequem, kann aber Folgen haben: Bei Schäden über 2.500 Euro erfolgt häufig eine Meldung an das HIS-System der Versicherer. Der Vermerk „fiktive
Abrechnung“ wird dort hinterlegt – und bleibt unter Umständen auch dann bestehen, wenn das Fahrzeug später doch repariert wird.

Was ist das HIS-System – und warum ist es relevant?

Das Hinweis- und Informationssystem (HIS) ist eine Datenbank der Versicherungswirtschaft, in die bestimmte schadensrelevante Ereignisse eingetragen werden. Ziel ist es, potenziellen Versicherungsbetrug zu erkennen, Mehrfachabrechnungen zu verhindern und bei Gebrauchtwagenverkäufen auf relevante Vorschäden hinzuweisen.

Warum der Eintrag für spätere Unfälle wichtig ist

Ein HIS-Eintrag hilft Versicherern, bei künftigen Fällen zu erkennen, ob bestimmte Fahrzeugteile bereits Vorschäden hatten. Wenn ein Schaden erneut geltend gemacht wird – etwa bei einem weiteren Unfall, – ist es wichtig, zwischen alten und neuen Schäden zu unterscheiden.

Der Fall: Fiktive Abrechnung – späterer Reparaturnachweis bleibt ungenügend

Der Kläger hatte nach einem Unfall sein beschädigtes Auto nicht reparieren lassen, sondern fiktiv abgerechnet – auf Basis eines Gutachtens mit Reparaturkosten von rund 6.700 Euro. Die Versicherung meldete diesen Fall mit dem Hinweis „fiktive Abrechnung“ an das HIS-System und übermittelte Fahrzeugdaten.

Später ließ der Kläger das Fahrzeug doch instand setzen und holte eine sogenannte Reparaturbestätigung ein. Diese enthielt lediglich sechs Fotos, aufgenommen aus größerer Entfernung, und einen Hinweis des Sachverständigen, wonach lediglich eine äußere Sichtprüfung stattgefunden habe. Es gab keinen detaillierten Reparaturnachweis, keine Protokolle oder Belege über Ersatzteile. Der Kläger verlangte daraufhin die Löschung des HIS-Eintrags – und zusätzlich die Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung.

Das Urteil: Ohne belastbaren Nachweis bleibt der Eintrag bestehen

Das Landgericht München I wies die Klage am 25. Oktober 2024 (AZ: 17 S 6937/24) ab, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die zentralen Argumente des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Fehlender Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger weder nachvollziehbar dargelegt noch nachgewiesen hatte, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur gemäß den Vorgaben des von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt war. Die in der „Reparaturbestätigung“ vorgelegten Bilder waren unzureichend, da sie den Schadensbereich nur aus größerer Entfernung zeigten und sogar zwei der abgerechneten Fotos einen anderen Bereich des Fahrzeugs betrafen. Zudem hatte
der Sachverständige lediglich eine äußere Sichtprüfung ohne Demontage eingeräumt, wodurch nicht nachvollziehbar war, was genau geprüft wurde. Eine bloße äußere Sichtprüfung reiche nicht aus, um die Einhaltung der Gutachtenvorgaben, insbesondere bezüglich der Erneuerung von Fahrzeugkomponenten statt bloßer Instandsetzung von Altteilen, zu überprüfen. Das Gericht bemängelte auch, dass die Klägerseite nicht substanziiert zu den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorgetragen hatte.

Berechtigtes Interesse an der Meldung bei erheblichem Vorschaden: Das Gericht wies darauf hin, dass selbst im Falle einer sach- und fachgerechten Reparatur gewichtige Gründe für ein fortbestehendes Interesse der Versicherung an der Meldung sprechen könnten, insbesondere wenn es sich um einen erheblichen Schaden handelt. Ein solcher Vorschaden stelle im Verkaufsfall eine aufklärungsbedürftige Information dar und könne auch nach der Reparatur zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führen. Dies gelte erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine konkreten Nachweise über die Reparatur vorliegen.

Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung: Da eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit der Reparaturbestätigung nicht nachgewiesen wurde, waren die damit verbundenen Kosten aus Sicht des Landgerichts auch nicht erstattungsfähig. Die „Reparaturbestätigung“ war nicht geeignet, eine Grundlage für ein Begehren zur Löschung in der Datenbank zu rechtfertigen.

Der Anspruch darauf nach Art. 17 DSGVO bestehe nicht, weil der Zweck der Eintragung – ein relevanter Vorschaden nach fiktiver Abrechnung – weiterhin gegeben sei. Der Kläger habe nicht überzeugend nachgewiesen, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht nach dem Gutachten durchgeführt wurde.
Quelle: www.verkehrsrecht.de