Führerscheinentzug wegen Verletzung mit dem Luftgewehr
Neustadt/Berlin (DAV). Wer unerlaubt Waffen besitzt und andere damit verletzt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer deswegen verurteilt wird, riskiert den Führerschein. In der Regel wird bei solchen Verurteilungen auch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2016 (AZ: 3 L 168/16.NW).
Der Mann schoss mit seinem Luftgewehr (Druckgasgewehr) auf einen Schüler und verletzte ihn. Er wurde zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten auf Bewährung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gleichzeitig wurde eine MPU angeordnet.
Die MPU kam zu dem Ergebnis, dass der Mann zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Insgesamt habe er bei dem Untersuchungsgespräch seine Tat bagatellisiert beziehungsweise als nicht gewollt dargestellt. Aufgrund des Gutachtens wurde ihm seine Fahrerlaubnis eingezogen. Dagegen wehrte sich der Mann.
Jedoch ohne Erfolg. Forschungen hätten ergeben, dass das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr mit der Anzahl allgemeinstrafrechtlicher Delikte steige. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsregeln hinweg. Ein ähnlich hohes Aggressionspotenzial habe auch die MPU bei dem Mann festgestellt.
Grundsätzlich könne der Führerschein auch bei Straftaten entzogen werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden seien. Es komme allein auf die Kraftfahreignung an. Diese umfasse auch die charakterliche Eignung. Daher müsse der Antrag des Mannes abgewiesen werden.
<link 8>Zurück zur Übersicht</link>