Gebrauchtwagenkauf: „gekauft wie gesehen“ schließt Gewährleistung nicht komplett aus
Oldenburg/Berlin (DAV). „Gekauft wie gesehen“ schließt nicht jeden Gewährleistungsanspruch beim Gebrauchtwagenkauf aus. Diese Formulierung bezieht sich nur auf für Laien sichtbare und erkennbare Mängel. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. August 2017 (AZ: 9 U 29/17) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine Frau kaufte einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Sie begründete dies damit, dass der Wagen einen erheblichen Vorschaden habe. Davon habe sie beim Kauf nichts gewusst. Der Verkäufer meinte hingegen, es gebe keinen Vorschaden. Außerdem verwies er auf die im Kaufvertrag benutze Formulierung „gekauft wie gesehen“. Demnach seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Die Autokäuferin war mit ihrer Klage erfolgreich. Tatsächlich stellte ein Sachverständiger einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden fest. Beide Kotflügel hätten Spachtelarbeiten und eine Neulackierung aufgewiesen. Der Gewährleistungsanspruch der Frau sei auch nicht durch die Formulierung "gekauft wie gesehen" ausgeschlossen. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne einen Sachverständigen selbst erkennen könne. Es spiele keine Rolle, dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei. Darauf komme es bei einem Gewährleistungsanspruch nicht an. Damit würden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Autoverkäufers überspannt. Denn dem Verkäufer hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.
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