Gebrauchtwagenkauf: kein Sachmangel bei Verschleißteilen
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(DAV) Der Gebrauchtwagenkauf ist ein Mysterium und voller Tücken. Aber von Fahrtüchtigkeit darf man doch wohl ausgehen – oder nicht? Bei älteren Fahrzeugen kommt es vor, dass Dichtungen oder andere Verschleißteile schon nach kurzer Zeit Mängel aufweisen. Hat der Käufer dann die Möglichkeit, vom Fahrzeugkauf zurückzutreten?
Dies ist nicht möglich. Grundsätzlich muss der Käufer eines älteren Fahrzeuges damit rechnen, das Verschleißteile dem Alterungsprozess entsprechend mangelbehaftet, also verschlissen sind. Ein Rücktritt ist dann nicht mehr möglich, so das Amtsgericht Limburg am 9. November 2020 (AZ: 4 C 393/20).
Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke Daewoo. Er hatte seine Erstzulassung 2005 und lediglich gut 58.000 km auf dem Tacho. Der Käufer bezahlte 1500 €.
Schon nach dreieinhalb Monaten stellte er fest, dass der Motor sehr heiß wurde und Wasser verlor. Er meint, die Zylinderkopfdichtung sei defekt. Der Verkäufer wies ihn darauf hin, dass er damit nicht mehr weiterfahren dürfe, da sich sonst der Motor festfahre.
Dennoch gelangte das Fahrzeug zum Beklagten. Ein Sachverständiger stellte den Motorschaden fest. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kauf vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück.
Kein Sachmangel bei Verschleißteilen
Die Klage scheitert. Weicht die Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit beim Autokauf ab, kann ein Sachmangel vorliegen. Hier gab es grundsätzlich die Abweichung, da das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig war. Jedoch machte das Gericht deutlich, dass hier eben kein Sachmangel vorlag und verwies auf den Alterungsprozess. Das Auto war bei dem Gebrauchtwagenkauf schon 14 Jahre alt. Ein Käufer eines alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile, insbesondere Verschleißteile, auch schon nach relativ kurzer Zeit defekt sind. Es liegt dann aber kein Sachmangel der Autos vor, sodass der Käufer zum Rücktritt nicht berechtigt ist, so das Gericht.
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