Gefährliche Kante oder eigene Schuld? Wenn das E-Bike am Bordstein scheitert

Gefährliche Kante oder eigene Schuld? Wenn das E-Bike am Bordstein scheitert

(DAV). Wer mit dem Fahrrad oder E-Bike unterwegs ist, kennt das Risiko: Unebenheiten, schlecht erkennbare Übergänge zwischen Gehweg und Straße oder rutschiges Pflaster können schnell gefährlich werden. Haftet bei einem Sturz die Kommune? 

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine wichtige Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hin. In einem Urteil vom 02. April 2025 (AZ: 7 U 8/25) stellte das Gericht klar, dass Kommunen nicht für jeden Sturz von Radfahrern an Bordsteinen oder leichten Unebenheiten haften müssen.

Sturz mit dem E-Bike an der Bordsteinkante 

Die Klägerin war mit einem gemieteten E-Bike im Kurort Timmendorfer Strand unterwegs. In einem verkehrsberuhigten Bereich wollte sie vor dem Hotel nach rechts auf einen Gehweg abbiegen. Dabei überfuhr sie eine Bordsteinkante mit leichtem Höhenversatz – und stürzte schwer.

Sie zog sich Brüche am Arm und Bein zu und machte gegenüber der Gemeinde Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend – mindestens 20.000 Euro. Ihr Argument: Die Gestaltung der Straße sei gefährlich. Der Unterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg sei kaum erkennbar gewesen, das Pflaster nahezu identisch, der kleine Absatz nicht sichtbar. Zudem habe die Gemeinde später eine weiße Markierung angebracht – ein Zeichen dafür, dass der Bereich zuvor nicht sicher gewesen sei.

Radfahrer müssen mit leichten Unebenheiten rechnen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sah das anders. Zwar sei eine Kommune verpflichtet, gefährliche Stellen zu sichern – aber nicht jede Unebenheit stelle eine Gefahrenquelle dar. Gerade in touristischen, verkehrsberuhigten Zonen seien optisch durchgehende Pflasterflächen üblich. Leichte Niveauunterschiede von wenigen Zentimetern – insbesondere an Bordsteinen – müssten Radfahrer erkennen und vorsichtig überqueren.

Auch das Argument der nachträglichen weißen Markierung überzeugte das Gericht nicht. Solche Maßnahmen seien freiwillig und könnten nicht rückwirkend als Beweis einer Pflichtverletzung dienen.

Mitverschulden: Grobe Unachtsamkeit beim Überfahren der Bordsteinkante

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts: Die Klägerin habe den Übergang in einem spitzen Winkel überfahren – und dabei die notwendige Sorgfalt vermissen lassen. Bei bekannter E-Bike-Geschwindigkeit und Gewicht sei ein solcher Überfahrwinkel besonders risikoreich.
Die Gestaltung vor Ort sei deutlich genug gewesen. Ein spürbarer Bordstein, farbliche Abgrenzungen und ein gängiges Stadtbild ließen keine besondere Gefahrenlage erkennen. Damit treffe die Radfahrerin ein erhebliches Mitverschulden, das eine mögliche Haftung der Kommune verdränge.

Was bedeutet das Urteil für Radler?

Unebenheiten bis zu einigen Zentimetern gelten als normale Gegebenheit im Straßenbild – Radler müssen darauf achten.
Spitze Winkel beim Überfahren von Kanten sind besonders riskant – bei Stürzen droht eine Mitschuld oder sogar volle Eigenverantwortung.
Kommunen müssen nicht alle denkbaren Gefahren ausschließen, sondern nur solche, die bei üblicher Aufmerksamkeit nicht erkennbar wären.
Nachträgliche Maßnahmen wie Markierungen lassen keine Rückschlüsse auf eine vorherige Pflichtverletzung zu.

Quelle: www.verkehrsrecht.de