Geschwindigkeitsverstoß: Polizeiliche Schätzung allein reicht nicht
Dortmund/Berlin (DAV). Soll jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld zahlen, muss ihm der Verstoß auch nachgewiesen werden. Die Schätzung der Polizei, der Fahrer sei schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren, reicht allein nicht. Ergibt sich aus der Fahrweise des Betroffenen und anderer Verkehrsteilnehmer der Verstoß nicht, genügt auch das nicht. Selbst ein Geständnis des Betroffenen reicht dann nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Februar 2018 (AZ: 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17).
Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, in einer 30-Zone zu schnell gefahren zu sein. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: „Es stimmt, ich war zu schnell.“
Gegen den Bescheid wandte sich der Mann mit Erfolg. Eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei reiche nicht aus, so das Gericht. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen sei ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer notwendig, aus dem sich schließen ließe, dass er zu schnell gewesen sei. Sei dies nicht der Fall, könne ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts. Zumal er dies widerrufen habe.
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