Grob fehlerhaftes Privatgutachten – Gegnerische Versicherung muss nicht zahlen
Nach einem Unfall beauftragen Geschädigte häufig einen privaten Kfz-Sachverständigen. Grundsätzlich ist das auch sinnvoll: Außerhalb von Bagatellschäden darf der Geschädigte den Schaden regelmäßig durch ein Gutachten beziffern lassen. Aber was passiert, wenn das Privatgutachten gravierende Fehler enthält – insbesondere bei bekannten Vorschäden?
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat hierzu mit Urteil vom 13.08.2025 (AZ: 409 C 428/24) eine praxisrelevante Linie gezogen.
Ist ein vom Unfallgeschädigten beauftragtes Privatgutachten grob mangelhaft und taugt deshalb als Regulierungsgrundlage nicht, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten nicht erstatten. Dies entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen am 13. August 2025 (AZ: 409 C 428/24), worauf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Vorschaden im Frontbereich – Privatgutachten deutlich überhöht
Nach einem Verkehrsunfall war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach vollständig eintrittspflichtig. Zur Bezifferung seines Fahrzeugschadens beauftragte der Kläger einen privaten Sachverständigen. Dem Gutachter war bekannt, dass das Fahrzeug im Frontbereich bereits einen überlagernden, nicht vollständig reparierten Vorschaden hatte.
Konkret bestanden im Bereich des Frontstoßfängers sowie am linken Vorderrad (einschließlich Blenden/Abdeckungen) alte Schäden, die nicht repariert worden waren. Der Privatgutachter berücksichtigte dies zwar beim Ersatzteil „Frontstoßfänger“ mit einem deutlichen Abzug – nach Auffassung der Versicherung jedoch nicht konsequent und nicht zutreffend: Die Beklagte ging davon aus, dass es in Teilen gar nicht zu einer wirtschaftlichen Schadensvertiefung gekommen sei, regulierte deshalb nur deutlich geringere Reparaturkosten und verweigerte die Erstattung der Gutachterkosten vollständig. Es hielt die Reparaturkosten für um 42 Prozent zu hoch kalkuliert.
Der Kläger hielt dem entgegen, die geringere Regulierung (1.183,24 Euro netto) dürfe die Erstattungsfähigkeit der von ihm kalkulierten Reparaturkosten (2.310,95 Euro netto) und insbesondere des Gutachterhonorars nicht berühren. Er hatte die Rechnung des Sachverständigenbüros noch nicht bezahlt und klagte deshalb nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit.
Der Knackpunkt: Vorschaden und „wirtschaftliche Schadensvertiefung“
Bei überlagernden Vorschäden ist entscheidend, ob der neue Unfall am betroffenen Teil einen wirtschaftlich relevanten Mehrschaden verursacht hat.
- Liegt nur eine teilweise Überlagerung vor, kann ein Abzug „neu für alt“ oder eine Quotelung in Betracht kommen.
- War das Teil aber schon vorher so beschädigt, dass es ohnehin ausgetauscht oder lackiert werden musste, kann eine wirtschaftliche Schadensvertiefung fehlen. Dann entsteht an diesem Teil durch den neuen Unfall kein zusätzlich ersatzfähiger Schaden – andernfalls stünde der Geschädigte besser als vor dem Unfall.
Genau das nahm das Gericht hier an – für Frontstoßfänger und Teile am linken Vorderrad.
Freistellung statt Zahlung: Warum das prozessual riskant sein kann
Der Kläger hatte die Gutachterrechnung noch nicht bezahlt und verlangte von der Versicherung Freistellung. Das ist grundsätzlich möglich – hat aber eine Kehrseite: Dann wird im Prozess nicht nur abstrakt über „Erstattungsfähigkeit“ diskutiert, sondern sehr konkret über die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger dem Gutachter überhaupt noch etwas schuldet.
Ist das Gutachten grob mangelhaft, kann der Geschädigte gegen den Gutachter werkvertragliche Rechte haben:
- Minderung des Honorars bis auf null (§§ 633, 634 BGB) oder
- Rücktritt vom Vertrag (§§ 323, 636 BGB).
Genau diese Einwendungen können der Versicherung im Freistellungsprozess „durchschlagen“: Besteht die Verbindlichkeit nicht (mehr), gibt es auch keinen Freistellungsanspruch.
Praktische Folgen für Unfallgeschädigte
- Vorschäden müssen sauber aufgeklärt werden
Wer Vorschäden kennt, sollte sie dem Gutachter vollständig mitteilen. Bei überlagernden Schäden ist die Frage der Schadensvertiefung oft entscheidend.
- Qualität des Gutachtens ist entscheidend
Weicht ein Privatgutachten massiv von einer gerichtlichen Schadensfeststellung ab, kann dies als Indiz für grobe Mängel gewertet werden – mit direkten Folgen für das Honorar.
- Antragstellung steuert das Prozessrisiko
Wer statt Zahlung (ggf. an den Gutachter) nur Freistellung begehrt, öffnet der Gegenseite die Möglichkeit, die Verbindlichkeit „von Grund auf“ anzugreifen. In solchen Konstellationen kann die Wahl des richtigen Klageantrags über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
Daher nach einem Unfall am Besten sofort zu einer DAV-Verkehrsrechtsanwältin oder einem -anwalt. Die Kosten muss in aller Regel der Unfallverursacher übernehmen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de