Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall
Wangen/Berlin (DAV). Auf Parkplätzen müssen sich die Beteiligten gegenseitig verständigen. Grundsätzlich haben die Fahrzeuge auf den Fahrspuren keine Vorfahrt gegenüber den Ausparkenden. Bei einem Unfall kommt es in der Regel zu einer Haftungsverteilung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wangen im Allgäu vom 25. August 2016 (AZ: 4 C 195/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Auf dem Parkplatz eines Fast Food-Restaurants fuhr ein Autofahrer rückwärts aus einer Parkbucht. Ein Lieferwagen fuhr rückwärts auf der „Fahrbahn“ des Parkplatzes. Dabei kam es zum Unfall. Der Autofahrer klagte auf vollen Schadensersatz.
Er hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht verurteilte den Lieferwagen-Fahrer zur Übernahme von 75 Prozent des Schadens. Der Kläger selbst musste 25 Prozent übernehmen. Auf Parkplätzen ohne Fahrbahnteilung sei eine Verständigung notwendig, so das Gericht. Auch bei markierten Fahrspuren gewährten diese Fahrbahnen keine Vorfahrt – auch nicht gegenüber Ausparkenden. Der Lieferwagen-Fahrer hafte zu 75 Prozent. Er hätte das ausparkende Auto sehen müssen. Auch wenn sein Kleintransporter hinten und an der Seite keine Fenster habe, müsse er auf den rückwärtigen Verkehr achten.
Der Autofahrer hafte zu einem Viertel. Auch er hätte aus seiner Parkbucht nur ausfahren dürfen, nachdem er sich vergewissert hätte, dass auch wirklich frei sei. Allerdings treffe den rückwärtsfahrenden Lieferwagen die Hauptschuld. Gerade wer auf einem Parkplatz rückwärtsfahre, müsse besonders achtsam sein und sich, wenn notwendig, auch einweisen lassen.
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