Hinterbliebenengeld: Stieftochter erhält Anspruch nach Tod des Stiefvaters

Hinterbliebenengeld: Stieftochter erhält Anspruch nach Tod des Stiefvaters

O-Ton Hinterbliebenengeld (11kb)

(DAV). Das Hinterbliebenengeld wurde am 22. Juli 2017 eingeführt und soll Hinterbliebenen, die durch den Tod eines nahen Angehörigen einen schweren Verlust erlitten haben, eine finanzielle Unterstützung bieten. Anspruch auf die Zahlung haben der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und die Kinder des Getöteten. Nicht privilegierte Personen, wie z. B. Stiefkinder, Schwiegereltern oder Geschwister, müssen ein hinreichend enges Verhältnis zum Getöteten nachweisen.

Ein solch enges Verhältnis sah das Landgericht Itzehoe am 17. März 2023 (AZ: 7 O 269/22) in dem Fall einer Stieftochter, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Die Frau hatte eine enge persönliche Beziehung, die der einer leiblichen Tochter gleichzusetzen sei - und bekam Hinterbliebenengeld nach dem Tod ihres Stiefvaters.

Hinterbliebenengeld auch für Stieftochter

In dem Fall hatte die Klägerin eine enge Beziehung zu ihrem Stiefvater, die seit ihrer Kindheit bestand. Sie lebte mit ihm und ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und pflegte auch nach ihrer Heirat einen intensiven Kontakt zu ihm.

Der Stiefvater der Klägerin verstarb nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin beantragte bei der Versicherung des Unfallverursachers ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 Euro. Die Versicherung lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht zu den in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB privilegierten Personen gehöre.

Verkehrsunfall: Näheverhältnis entscheidend

Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Klägerin zu ihrem Stiefvater eine so enge Beziehung gehabt habe, die der einer leiblichen Tochter gleichzusetzen sei. Die Klägerin habe den Stiefvater immer als ihren Vater angesehen und er habe sie wie seine eigene Tochter behandelt.
Die Stieftochter erhielt die 10.000 Euro Hinterbliebenengeld.

Die Entscheidung ist eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zahlung des Hinterbliebenengeldes. Sie zeigt, dass auch enge familiäre Beziehungen, die nicht durch Blutsverwandtschaft begründet sind, im Sinne des § 844 Abs. 3 BGB anerkannt werden. Wichtig ist dabei, dass die besondere Nähe auch nachgewiesen werden kann. 

Quelle: www.verkehrsrecht.de