Jogger an Baustelle gestürzt: kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Jogger an Baustelle gestürzt: kein Anspruch auf Schmerzensgeld

(red/dpa). Jogger haben gegenüber ‚normalen’ Fußgängern ein höheres Risiko zu stürzen. Daher müssen sie besonders vorsichtig sein. Sie haben, wie die Juristen sagen, eine besondere Sorgfaltspflicht. Das gilt insbesondere an Stellen, wo erkennbar Bauarbeiten stattfinden.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war bei Bauarbeiten auf einem Bürgersteig eine geöffnete Asphaltfläche mit Splitt wieder aufgefüllt worden. Der beauftragte Unternehmer vergaß jedoch, den Gehweg wieder ordnungsgemäß mit einer Asphaltdecke zu verschließen. Eine Joggerin trat bei Dunkelheit in die Vertiefung, stürzte und zog sich unter anderem eine Außenbandruptur zu. Sie klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro und Schadensersatz.

Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken konnten jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entdecken (Entscheidung vom 5. August 2015; AZ: 1 U 31/15). Das Bauunternehmen müsse in der Tat von der Baustelle ausgehende Gefahren beseitigen oder mindestens minimieren. Man müsse jedoch beachten, dass es sich hier um einen innerörtlichen Gehweg handele. Bei Straßen und Gehwegen sei der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung und der Bedeutung abhängig. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse die notwendigen Maßnahmen für einen hinreichend sicheren Straßenzustand.

Straßen müssen nicht absolut gefahrlos und mangelfrei sein

Das bedeute allerdings nicht, dass Straße oder Gehweg gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müsse. Auch ein Fußgänger müsse mit gewissen Unebenheiten des Bürgersteigs rechnen. Die Verkehrssicherungspflicht verlange nicht, dass dieser keine Unebenheiten aufweise, da so weitgehende Anforderungen dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar seien.

Gefahrenstelle erkennbar

Die von der Frau vorgelegten Fotos zeigten, dass sich der unzureichend verfüllte Teil des Bürgersteigs vom Rest farblich unterschied. Zudem bestand er aus einem anderen Material als der übrige Bürgersteig. Damit sei für die Joggerin  aber erkennbar gewesen, dass der Bürgersteig an dieser Stelle Besonderheiten aufwies. Somit habe sie sich auf die Gefahrenstelle einstellen können, so das Gericht. Damit entfalle eine Verkehrssicherungspflicht der beklagten Firma.

Die Richter wiesen ausdrücklich auf die besondere Sorgfaltspflicht hin, die ein Jogger habe, der bei Dunkelheit trainiere.