Kauf von mangelhaften Reifen – Verkäufer darf nachbessern

Kauf von mangelhaften Reifen – Verkäufer darf nachbessern

Wegen des bevorstehenden Winters werden zurzeit besonders viele Reifen gekauft. Kauft man mangelhafte Reifen, kann man nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2012 (AZ: 222 C 7196/11).

 

Der Geschäftsführer einer Firma erwarb zwei gebrauchte Reifen zu einem Preis von 960 Euro. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.

 

Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde klagte vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

 

Ohne Erfolg: Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht. Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Der Mann habe von Anfang an die Rückerstattung des Kaufpreises gefordert. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen.

 

Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt.

 

Bei einem mangelhaften Kauf sollte man daher nicht vorschnell handeln, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Dem Verkäufer muss immer die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Lieferung zu korrigieren.