Kein Mangel bei anderem Automatikgetriebe

Kein Mangel bei anderem Automatikgetriebe

Wer ein Auto mit Automatikgetriebe kauft, kann den Kauf nicht deswegen rückgängig machen, weil es sich um ein anderes als das bisher gewohnte Getriebe handelt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 22. April 2014 (AZ: 22 O 631/13).

Die Frau kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Sie hatte zuvor bereits ein Auto der gleichen Marke mit einem Automatikgetriebe in Form eines Wandlergetriebes gefahren. Im Verkaufsgespräch und in der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung wurde die Käuferin darauf hingewiesen, dass jetzt als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe eingebaut war. Nach einer Probefahrt kaufte sie das Auto. Kurz danach bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollte, wenn die Bremse nicht betätigt wurde. Sie hielt dies für einen Mangel, was das Autohaus aber verneinte. Das sei für die eingebaute Getriebeart typisch.

Die Klage der Autofahrerin war erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass kein Mangel vorliegt. Die Frau habe wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten. Unter Automatik verstehe man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Um dieses technische Ziel zu erreichen, hätten sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet.

Der Käuferin habe man auch mitgeteilt, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei nicht weiter gesprochen worden, und die Frau habe nicht nachgefragt.