Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch elektronische Öffner?

Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch elektronische Öffner?

Frankfurt/Berlin (DAV). Üblicherweise haftet die Hausratsversicherung, wenn Dinge aus einem Auto gestohlen werden. Fehlen aber Aufbruchspuren, wird es für den Geschädigten schwierig: Wenn die Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben, muss der Bestohlene beweisen, dass der Pkw verschlossen war. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2019 (AZ: 32 C 2803/18 (27)).

Der Autofahrer verlangte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro. Unbekannte hätten aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände gestohlen. Aufbruchspuren gab es nicht. Die Hausratsversicherung zahlt nach ihren Bedingungen, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" begangen wird. Dem steht es gleich, wenn ein "falscher Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge" verwendet werden.

Die Klage des Mannes war erfolglos. Er habe nicht beweisen können, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Versichert sei nur der Einbruchsdiebstahl, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Es bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels "Relay Attack" habe der Mann aber nicht bewiesen. Bei dieser Methode fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Dies würde unter die Klausel „unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs“ fallen. Der Kläger habe aber nicht nachweisen können, dass das Auto tatsächlich verschlossen gewesen sei, zum Beispiel durch die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker.

Das so genannte Jamming erfülle demgegenüber nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der "Jammer“", die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. In solchen Fällen bleibe das Fahrzeug unverschlossen. Daher fehle es beim "Jamming" stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte empfehlen die Überprüfung der Hausratsversicherung im Hinblick auf Diebstahl durch Jamming.

 

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