Kfz-Diebstahl muss nachvollziehbar sein und im Zweifel bewiesen werden
Coburg/Berlin (DAV). Ein Versicherungsnehmer wollte seine Versicherung für einen Autodiebstahl in Anspruch nehmen. Aufgrund von Ungereimtheiten und unterschiedlichen Angaben musste er den Diebstahl beweisen. Normalerweise reicht es aus, nachvollziehbar darzulegen, dass es zu dem Diebstahl gekommen ist. Kann die Versicherung aber Umstände darlegen, die schwerwiegende Zweifel an der Ehrlichkeit des Versicherungsnehmers hinterlassen, muss er den Kfz-Diebstahl vollständig beweisen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 8. Dezember 2016 (AZ: 22 O 95/16). In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, sein Fahrzeug sei gestohlen worden. Er verlangte den Ersatz des Schadens von seiner Teilkaskoversicherung. Den Pkw, einen Mercedes, hatte er etwa zwei Jahre zuvor für knapp 7.000 Euro gekauft. Die Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens. Sie verwies auf eine Reihe von Ungereimtheiten. Der Mann hatte im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht, die denjenigen gegenüber der Polizei teilweise widersprachen. Konkret betraf das den Kilometerstand und die frühere Annoncierung des Fahrzeugs zum Verkauf. Auch hatte der Mann gegenüber der Versicherung zunächst angegeben, niemand habe das Abstellen des Fahrzeugs gesehen, während er im Prozess hierfür jedoch einen Zeugen benannte.
Er hatte außerdem behauptet, den Fahrzeugbrief verloren und ohnehin nur einen Schlüssel für den Pkw besessen zu haben. Die Versicherung verwies weiter darauf, dass der Mann das Fahrzeug erst nach mehr als einem Jahr nach Erwerb auch tatsächlich angemeldet habe.
Das Landgericht vernahm die Zeugen des Klägers und wies die Klage ab. Eine für ihn eigentlich geltende Beweiserleichterung kam hier ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Das Gericht hatte aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien Zweifel an der Ehrlichkeit des Manns. Er hätte deshalb den vollständigen Beweis für den behaupteten Diebstahl erbringen müssen. Ein anderweitiges Verschwinden des Fahrzeugs, beispielsweise durch bewusstes Verschieben ins Ausland, müsse dann zur Überzeugung des Gerichts praktisch ausgeschlossen sein. Dazu war der Kläger jedoch nicht in der Lage.
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