Kfz-Zulassungsdienste müssen von Behörde gleich behandelt werden
Köln/Berlin (DAV). Gewährt ein Kommune Kfz-Zulassungsdiensten bevorzugten Zugang zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts, dann muss sie alle Anbieter gleich behandeln und kann dies einzelnen Zulassungsdiensten nicht versagen. Auch nicht mit dem Argument, der Dienst trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Juli 2020 (AZ: 14 L 1306/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Antragsteller betreibt einen Kfz-Zulassungsdienst. Für seine Kunden übernimmt er die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsämter. Der Kreis (Antragsgegner) ermöglicht Kfz-Zulassungsdiensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulassungsstelle. Privatpersonen müssen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen. Zulassungsdienste erhalten Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge. Diese Möglichkeit wurden bisher auch dem Antragsteller eingeräumt. Nunmehr verweigerte die Kommune ihm dies. Sie meinte, er erwecke in Werbeanzeigen und mit seinem Internetauftritt den Eindruck, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als Kfz-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechtsvorschriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Er könne Einzeltermine über das Privatkundenportal buchen.
Der Zulassungsdienst war mit seinem Antrag erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Kommune, den Antragsteller wie andere Kfz-Zulassungsdienste zu behandeln. Die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts sei eine öffentliche Einrichtung. Der Antragsteller könne verlangen, wie andere Zulassungsdienste behandelt zu werden. Selbst wenn der Antragsteller nach außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran. Er nutze die Kfz-Zulassungsstelle nicht anders als andere Kfz-Dienstleister und trete ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde auf. Zwar könnten Verstöße gegen Rechtsvorschriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall, sondern nur im Außenauftritt. Die Buchung von Einzelterminen über das Privatkundenportal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben. Er wäre darauf angewiesen, die von ihm betreuten Zulassungen in einem „Sammeltermin“ abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.
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