Mängel am Neuwagen! Wie Verkehrsanwälte helfen können

Mängel am Neuwagen! Wie Verkehrsanwälte helfen können

(DAV) Der Duft nach neuem Auto, Alufelgen, die in der Sonne glänzen und eine Ausstattung, die keine Wünsche offen lässt: So mancher träumt von einem Neuwagen, der frisch vom Band gelaufen und noch keine zehn Kilometer gefahren ist. Das hat natürlich seinen Preis. Umso wichtiger ist, dass dann auch alles stimmt und die Erwartungen erfüllt werden. Was aber, wenn sich plötzlich Mängel zeigen? Oder es sich bei dem „Neuen“ um ein sogenanntes „Montagsmodell“ handelt?

Worauf beim Autokauf zu achten ist

Für einen Neuwagenkauf spricht vieles: Seien es neuere Technik, bessere Sicherheitssysteme, geringerer Kraftstoffverbrauch, weniger Schadstoff-Emissionen oder schlicht der Wunsch nach etwas gänzlich Neuem. Für viele bedeutet das: lange sparen oder finanzieren.

Ist die Entscheidung getroffen, sollte das Auto bei der Übernahme daher auf Herz und Nieren geprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Zu solch einer Prüfung gehört unbedingt eine längere Probefahrt. Denn Macken, wie zum Beispiel Klappern und Quietschgeräusche der Bremsen, machen sich oft erst nach mehreren Kilometern bemerkbar. Unter anderem sollten folgende Punkte unbedingt mit abgenommen werden:

-    Sind die Bremsscheiben frei von Macken und Kratzern?
-    Stimmen Reifen und Felgen überein?
-    Ist der Lack frei von Schäden oder Bläschen?
-    Funktionieren Elektronik, Heizung und Klimaanlage?

Und natürlich dürfen auch der altbewährte Blick unter die Haube sowie eine Prüfung der bestellten Ausstattung nicht fehlen. Denn auch wenn diese nicht mit der Order übereinstimmt, gilt das als Mangel. Doch was ist, wenn sich bei der Abholung vom Händler eben solche feststellen lassen?

Wenn der „Neue“ Mängel hat

Grundsätzlich gilt: Beim Neuwagenkauf hat jeder Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit. Dabei gelten nicht nur Fehler in der Ausstattung und Schäden oder Macken, sondern auch Abweichungen von Prospektankündigungen oder ein erhöhter Tachostand als Mangel. Lassen sich also schon beim Händler zum Beispiel Kratzer, Dellen oder andere Fehler am Fahrzeug erkennen, hat der Käufer keine Pflicht, den Wagen abzunehmen. Möchte er aber am Handel festhalten, besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser beinhaltet die Möglichkeit einer Ersatzlieferung oder einer Reparatur der Schäden.

Um sich diese Rechte vorzubehalten, sollte stets eine schriftliche Vereinbarung mit dem Händler darüber stattfinden, dass vor Abnahme des Neuwagens alle Schäden beseitigt sind. Wichtig ist hier, dass dafür Zeit und Gelegenheit eingeräumt werden.

Der Händler will keinen Mangel eingestehen

Was aber tun, wenn sich Händler und Käufer nicht darüber einig werden, ob überhaupt ein Mangel vorliegt? Denn nicht selten kann es passieren, dass Verkäufer versuchen, Mängel zu bagatellisieren oder gar zu leugnen. Formulierungen wie „Das gehört so.“ oder „Das ist serienmäßig“ finden dann oft ihre Anwendung. Hier gilt: Bloß nicht beirren lassen!

Zur Wahrnehmung der eigenen Interessen lohnt sich in solchen Fällen die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der im konkreten Fall genau zu Möglichkeiten und Alternativen beraten kann. Mit Hilfe eines KFZ-Sachverständigen kann dann geklärt werden, ob ein gefundener Mangel zum Beispiel typenspezifisch ist. Treten Probleme nachträglich auf, lässt sich so feststellen, ob sie durch natürlichen Verschleiß bedingt oder durch den Händler nachzubessern sind. Ist zum Beispiel die Elektronik im Neuwagen fehlerhaft, kann ein Sachverständiger Ursache und Kosten klären.

Dank der gesetzlich geregelten Sachmängelhaftung hat der private Käufer eine auf zwei Jahre befristete Gewährleistung. Diese muss der Händler einhalten. Werden sich aber beide Seiten in puncto Nacherfüllung nicht einig, kann ein Verkehrsanwalt diesen auf eine Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und Vertragskosten verklagen. Ein sogenanntes „Montagsauto“ muss also nicht mehr zum Albtraum eines jeden Neuwagenkäufers werden.