Milde Strafe für Aufzeichnung einer Verkehrskontrolle

Milde Strafe für Aufzeichnung einer Verkehrskontrolle

München/Berlin (DAV). Wer eine Verkehrskontrolle aufzeichnet, macht sich strafbar. Und wer trotz mehrfacher Ermahnung weiterhin Ton- und Bildaufzeichnungen macht, muss mit einer Verurteilung rechnen. Das Amtsgericht München hat am 20. Januar 2020 (AZ: 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug) einen 21-jährigen zur Teilnahme an einem Kurs „Korrekt im Web“ zum korrekten Verhalten im Internet verurteilt.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um eine Verkehrskontrolle frühmorgens um 3:40 Uhr. Zwei Polizisten kontrollierten den Beifahrer und dessen Freund am Steuer. Die Kommunikation zwischen Beamten, seinem Freund und sich zeichnete der Beifahrer mit seinem Smartphone auf – trotz mehrfacher Hinweise auf das strafrechtliche Verbot in Bild und Ton. Die Beamten händigten ihm bei der nachfolgenden Vernehmung den ausgedruckten Gesetzestext aus, zogen das Handy als Beweismittel ein und stellten Strafantrag.

Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht verurteilte den Beifahrer zur Teilnahme an dem Kurs. Dabei berücksichtigte das Gericht strafmildernd, dass er den Sachverhalt einräumte, sich entschuldigte und auch mit der Szene vertraute Polizisten seine Entwicklung positiv darstellten. Auch habe der Mann sein Handy trotz weiterlaufender Zahlungen nicht nutzen können.

Die Richterin wertete zu seinen Lasten, dass von seiner Tat zwei Personen betroffen waren. Auch habe der Angeklagte Arreste und vor allem eine längere Vollzugsstrafe verbüßt. Er habe in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung gehandelt. Daher sei es notwendig, aber auch ausreichend, „den Angeklagten zur Teilnahme an einem ‚Korrekt im Web-Kurs‘ anzuweisen, um ihm einschlägige Kenntnisse bei der Verwendung elektronischer Geräte zu vermitteln und damit künftige weitere Straftaten zu verhindern.“

 

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