Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern und Reitern

Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern und Reitern

(DAV). Wer mit zu geringem Seitenabstand überholt, haftet bei einem Unfall. Kommt kein fehlerhaftes Verhalten des Überholten dazu, kann es auch zu alleiniger Haftung kommen. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann man dann nicht geltend machen. Welche Abstände gelten bei Pferden und Radfahrern?

Beim Überholen von Radfahrern und Reitern gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Unterschreitet man diesen deutlich, dann hat man keine Ansprüche aus dem Unfall. Dies gilt auch beim Überholen eines Pferdes durch einen Radfahrer. Dies entschied das Landgericht München I am 19. Oktober 2020 (AZ: 19 O 6004/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Unfall zwischen Radfahrer und Pferd

Die Klägerin war mit ihrem Rad auf einem reinen Gehweg unterwegs. Dort überholte sie einen Reiter. Weder für die Radlerin noch für Pferde war dieser Weg erlaubt. Sie klingelte und setze zur Überholung an. Der Abstand zum Pferd betrug nur 30 bis 40 Zentimetern.

Dabei fuhr sie gegen den linken Randstein. Sie stürzte und brach sich einen Oberschenkelhalsknochen. Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000 Euro. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während eines Überholvorgangs nach links gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste.

Mindestseitenabstand nicht eingehalten – kein Schadensersatz

Das Landgericht wies die Klage der Frau ab. Nach Anhörung beider Parteien war das Gericht nicht überzeugt, dass der Vortrag einer Seite plausibler war oder eine Partei glaubwürdiger war. Die Klägerin hätte aber den Unfallhergang beweisen müssen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Das Landgericht machte deutlich, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen waren. Schon nach ihrer eigenen Darstellung unterschritt sie den Mindestabstand beim Überholen eklatant. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern sei bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern einzuhalten, so das Gericht. Nur so könne auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagiert werden. Ein Abstand von 30 bis 40 Zentimeter genüge jedenfalls nicht.

Quelle: www.verkehrsrecht.de