Mit Tempo 90 durch die City – was Autofahrer über Messprotokolle wissen müssen

Mit Tempo 90 durch die City – was Autofahrer über Messprotokolle wissen müssen

(DAV). Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, ein Bleifuß auf dem Gaspedal – und schon blitzt es. Oder doch gewollt gerast? Diese Feststellung ist für die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes entscheidend. Wer dann auch noch vorbelastet ist, bekommt noch mehr Bußgeld aufgebrummt. Wer dann vor Gericht landet, versucht mitunter, das Messergebnis anzufechten. Doch es muss schon konkret werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 15. Mai 2025 (AZ: 2 Orbs 69/25) die Rechtsbeschwerde eines Mannes gegen seine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zurückgewiesen. Es stellte dabei klar, dass Rügen eines „lückenhaften“ Messprotokolls nicht pauschal, sondern konkret ausgeführt werden müssen.

Rasen bei Nacht und geblitzt: 90 km/h in der Innenstadt von Kassel

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde der Betroffene in der Innenstadt geblitzt. Der Betroffene war kein Unbekannter: Er war bereits mehrfach wegen Verkehrsverstößen auffällig geworden. In einer Mainacht wurde er mit abgerechneten 90 km/h innerorts geblitzt – erlaubt sind dort maximal 50 km/h. Die Bußgeldstelle erließ zunächst einen Bußgeldbescheid in Höhe von 520 Euro und setzte ein Fahrverbot von einem Monat fest.

Doch das Amtsgericht Kassel sah angesichts der Vorgeschichte des Fahrers einen Vorsatz und erhöhte die Sanktionen: 1.000 Euro Geldbuße und zwei Monate Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein – unter anderem mit der Begründung, das Messprotokoll sei lückenhaft und daher nicht verwertbar.

Was gilt bei angeblich fehlerhaften Blitzer-Messprotokollen?

Mit dieser Argumentation scheiterte er jedoch vor dem OLG. Die Richter machten deutlich: Wer sich gegen ein Messprotokoll wehren will, muss greifbare Anhaltspunkte für Fehler liefern. Bloße Behauptungen oder allgemein gehaltene Zweifel genügen nicht. Messprotokolle gelten grundsätzlich als amtliche Urkunden.

Sie dürfen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten verlesen werden – eine aufwendige Zeugenvernehmung ist dann nicht nötig. Nur wenn das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist, kann der Messbeamte als Zeuge geladen werden.

Das Gericht stellte sogar ausdrücklich fest, dass das Blitzerfoto keine Besonderheiten aufwies. Es zeige „einen entspannten Fahrer, der mit 90 km/h durch die Innenstadt rast“ – eine Formulierung, die verdeutlicht, wie eindeutig die Lage aus Sicht des Gerichts war.

Fazit: Pauschale Ablehnung eines fehlerhaften Blitzer-Protokolls reicht nicht

Die Entscheidung verdeutlicht: Wer sich gegen eine standardisierte Messung zur Wehr setzen will, muss fundiert argumentieren. Dies setzt voraus, dass konkrete Zweifel an der Messung vorgebracht werden – idealerweise gestützt durch technische Expertise. Ohne Substanz bleibt der Einspruch chancenlos.
Quelle: www.verkehrsrecht.de