Narrenfreiheit an Karneval?

Narrenfreiheit an Karneval?

(DAV.) In der fünften Jahreszeit sind das Verkleiden, Kostümieren und Feiern schöne Bräuche. Sollte ich aber mit einem Kostüm auch Auto fahren? Grundsätzlich darf ich natürlich verkleidet am Straßenverkehr teilnehmen. Diese Freiheit hat allerdings ihre Grenzen. Gem. § 23 Abs. I StVO hat der Fahrzeugführer eines Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. Sperrige Kostüme des Fahrers oder auch der Beifahrer dürfen somit nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Übergroße Clownsschuhe sind somit nicht erlaubt, auch das übergroße Obelixkostüm, welches die Bewegung einschränkt, sollte erst am Zielort angezogen werden. Bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit drohen ein Bußgeld von über 100 € und 1 Punkt. Kommt es gar zu einem Unfall, kann ein Mitverschulden finanzielle Auswirkungen haben. 

Wird ein Fahrzeugführer geblitzt und ist dieser aufgrund der Kostümierung nicht zu erkennen, liegt möglicherweise ein Verstoß gegen das seit 2017 bestehende Vermummungsverbot vor. Der Fahrer kann mit einem Bußgeld von 60 € belegt und dem Halter ggf. eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden.
 
Die Folgen von Alkohol im Straßenverkehr sind allseits bekannt. Auch an Karneval bestehen die bekannten Grenzwerte. Für Fahranfänger gilt 0,0 Promille! Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 500 €, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet wird, liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit 0,5 bis 1,09 Promille geführt wird und keine Fahrauffälligkeiten vorlagen. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen handelt es sich schon ab einem Wert von 0,3 - 1,09 Promille um eine Straftat. Ab 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es droht ein Strafverfahren mit einer Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und 3 Punkten. 

Ob Fasching oder Karneval – sollten Sie Hilfe brauchen, finden Sie unsere kompetenten Anwälte unter www.verkehrsanwaelte.de.