Oktoberfest: Haftung von Chauffeurdiensten
München/Berlin (DAV). Bei der „Wiesn“ und anderen Oktober- und Volksfesten werden auch Chauffeurdienste angeboten. Solche Dienste fahren Kunden mit deren Auto zum Bierzelt und holen sie auch wieder ab. Für einen (vermeintlichen) Schaden muss der Dienst nicht haften, wenn dem Fahrer keine Schuld an einem möglichen Unfall nachgewiesen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. März 2019 (AZ: 111 C 4520/17).
Das Unternehmen bietet unter anderem Chauffeurdienstleistungen mit den Fahrzeugen ihrer Kunden unter dem Motto „Trinken und Fahren“ an. Ein Kunde ließ sich und seine Frau mit einem Firmen-Porsche von Augsburg zum Oktoberfest in München fahren und dort auch wieder abholen.
Vier Tage später teilte die Firma des Kunden dem Chauffeurdienst mit, dass das Fahrzeug bei der Abholung durch den Zusammenstoß mit einem Rikschafahrer beschädigt worden sei. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro sollte die Haftpflichtversicherung des Dienstes bezahlen.
Der Kunde habe den Fahrer nach der Kollision aufgefordert, sofort anzuhalten, um den Schaden und die Personalien des Rikschafahrers aufnehmen zu können, so die Firma. Der Chauffeur habe die Fahrt aber fortgesetzt und der Rikschafahrer habe sich entfernen können.
Die Ehefrau vermochte sich als Zeugin bei ihrer Vernehmung nur daran zu erinnern, dass es eine Kollision gegeben habe und der Rikschafahrer noch greifbar gewesen sei. Ob der Porsche bei dem Zusammenstoß gestanden habe, daran erinnere sie sich ebenso wenig wie an andere Details: „Ob jetzt akustisch oder ob das Auto gewackelt hat, kann ich nicht mehr sagen. Ich bekomme heute auch nicht mehr zusammen, wie genau die Kollision war, ob vorne, von hinten oder von der Seite, das ist einfach zu lange her. Ich meine, dass es hinten rechts war, ich weiß es aber heute auch nicht mehr.“
Der Chauffeurdienst wies darauf hin, dass an der vom Kunden gewünschte Abhol- und Absetzort in einer Sperrzone mit viel Getümmel lag. Eine Kollision mit einer Rikscha habe es dort nicht gegeben. Während das Fahrzeug gestanden habe, sei eine Rikscha vorbeigefahren. Dabei sei der rechte Seitenspiegel eingeklappt worden. Eine Kollision zwischen Rikscha und Fahrzeug habe der Fahrer nicht wahrgenommen. Die Rikscha sei in unverändertem Tempo weitergefahren und schon längst wieder im Getümmel verschwunden gewesen, als der alkoholisierte Geschäftsführer in rüdem Ton dessen Verfolgung verlangt habe. Im Übrigen habe der Fahrer das ihm anvertraute Fahrzeug nicht mitten im Getümmel auf der Straße stehen lassen können. Auch seien beim Abstellen des Fahrzeugs in Augsburg keine Schäden festgestellt worden. Dies hatte der als Zeuge vernommene Chauffeur bestätigt.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Chauffeurdienst muss keinen Schadensersatz zahlen: „Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Klägerin der Nachweis, dass der Fahrer der Beklagten einen Zusammenstoß verursacht hätte oder vorwerfbar die Geltendmachung von Schäden aus diesem Vorfall vereitelt hätte, nicht gelungen ist.“ Es konnte also weder nachgewiesen werden, dass der Fahrer einen Unfall verursacht, noch dass er es vorwerfbar unterlassen hatte, den Rikschafahrer zu verfolgen. Nachdem es schon generell keinen Anspruch gab, ließ das Gericht es offen, ob die Schäden überhaupt aus dem behaupteten Unfall stammten. Das Gericht hatte so seine Zweifel: „Dies scheint tatsächlich fraglich, da weder dem Fahrer noch der Zeugin beim Aussteigen aus dem Fahrzeug Schäden aufgefallen sind, und die Schäden auch er erst vier Tage später gemeldet wurden.“
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