Parken im eingeschränkten Halteverbot – Mithaftung bei Unfall

Parken im eingeschränkten Halteverbot – Mithaftung bei Unfall

(DAV). Wohl jeder Verkehrsteilnehmer kennt das aus seinem Alltag: Im eingeschränkten Halteverbot geparkte Fahrzeuge. Doch ist dort nur Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen erlaubt.

Viele Autofahrer wissen zwar, dass ein Stopp im eingeschränkten Halteverbot nicht länger als drei Minuten dauern darf, jedoch nicht, dass sie sich nicht vom Fahrzeug entfernen dürfen. „Ein Fahrzeugführer, der unerlaubt im eingeschränkten Halteverbot parkt und sein Fahrzeug für unbestimmte Zeit verlässt, handelt schuldhaft“, so das Gericht. Wie sieht es dann eigentlich mit der Haftung aus, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird?

Der Halter muss mit einer Mithaftung rechnen, da sein geparktes Auto eine Gefahrensituation schaffen kann. Das macht deutlich: Auch wer meint, den Unfall selbst verursacht zu haben, sollte sich nicht sofort mit einer 100-prozentigen Haftung abfinden. Verkehrsrechtsanwälte haben das Know-how, um herauszufinden, ob im konkreten Fall eine geteilte Haftung, eine sogenannte Quotelung, zu erreichen ist. Dies schafft der Betroffene nicht alleine.

In diesem Zusammenhang berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 8. Mai 2015 (AZ: 32 C 4486/14).

Parken verboten im eingeschränkten Halteverbot

Der Fahrer stellte das Auto im eingeschränkten Halteverbot ab. In Fahrtrichtung des Fahrzeuges standen den Verkehrsteilnehmern zwei Fahrspuren zur Verfügung. Ein Fahrschüler befuhr mit einem Motorrad die Straße und streifte das abgestellte Fahrzeug. Die Versicherung, bei der das Motorrad versichert war, zahlte 75 Prozent des entstandenen Schadens. Der Halter des Autos wollte jedoch 100 Prozent des Schadens ersetzt haben.

Gefahr durch Parkverbotsverstoß

Es blieb bei der Mithaftung von 25 Prozent wegen der Betriebsgefahr und des Parkverbotsverstoßes. Das eingeschränkte Halteverbot erlaube das Halten am Fahrbahnrand, aber: „Soweit kurze Fahrunterbrechungen außerhalb des Wirkungsbereichs des Zeichens ... mehr als drei Minuten dauern oder mit einem Verlassen des Fahrzeugs verbunden sind, sind sie als Parken anzusehen“, fassten die Richter zusammen. Und Parken dürfe man im eingeschränkten Halteverbot eben nicht. Indem der Fahrer das Auto dort geparkt habe, sei es zum Hindernis für den fließenden Verkehr geworden. Dadurch sei eine typische Gefahrensituation entstanden.

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