Parkverstoß trotz Parkschein? Bußgeld aufgehoben
(DAV). Wer kennt es nicht: Parkplatz gesucht, Parkschein gezogen, Fahrzeug abgestellt – und trotzdem gibt es einen Strafzettel. Doch was, wenn der Parkbereich
nicht klar als zulässiger Parkraum erkennbar war?
Das Oberlandesgericht Schleswig hat am 28. Juni 2024 (AZ: II ORbs 26/24) entschieden, dass die Kennzeichnung einer erlaubten Parkfläche innerhalb einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot nicht allein durch unterschiedlichen Straßenbelag erfolgen darf, wenn der Anfang der Parkzone mit einem Richtungspfeil beschildert ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diese Entscheidung.
Parkschein gelöst – aber falsch geparkt?
Ein Rechtsanwalt stellte sein Auto auf einer innerstädtischen Straße ab, in der grundsätzlich ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 290.1) galt. In einem bestimmten Abschnitt war das Parken mit Parkschein erlaubt – dieser Bereich war baulich abgesetzt, mit anderem Pflaster, Bepflanzungen und einem zurückgesetzten Verkehrsschild (Zeichen 314 mit Pfeil und dem Zusatz „mit Parkschein“).
Der Fahrer parkte jedoch außerhalb dieser abgegrenzten Fläche – nur wenige Meter weiter, aber noch in der gleichen Straße – in Längsrichtung am Fahrbahnrand, zog einen Parkschein und verließ sein Fahrzeug. Wenige Minuten später wurde er erfasst und vom Ordnungsamt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro belegt. Das Amtsgericht Kiel bestätigte das Bußgeld.
Gericht: Verkehrszeichen müssen eindeutig sein
Das OLG Schleswig bewertete die Situation jedoch anders. Die Richter betonten, dass eine Ordnungswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn Verkehrsregelungen für den Autofahrer sichtbar, verständlich und eindeutig sind. Die Ausgestaltung des Straßenbelags oder der Standort eines Schildes allein reicht nicht aus.
Ein Verkehrsschild wie das Zeichen 314 mit Richtungspfeil müsse den Beginn einer Parkerlaubnis deutlich machen – und ebenso müsse das Ende erkennbar sein, etwa durch ein entgegengesetzt gerichtetes Schild. Dass dies hier fehlte, sei entscheidend: Der Fahrer durfte also davon ausgehen, dass der mit Parkschein nutzbare Bereich weiter ging, bis ein weiteres Schild etwas anderes regelte.
Rechtssicherheit geht vor Schätzung
Die Entscheidung betont den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatz – auch bei Verkehrsverstößen. Verkehrszeichen müssen aus sich heraus verständlich sein. Rückschlüsse aus Pflasterung, Einfassungen oder der Lage eines Schildes reichen nicht, um eine Sanktion zu rechtfertigen. Im konkreten Fall war die Beschilderung unvollständig, da das Ende des erlaubten Parkbereichs nicht explizit ausgewiesen war. Die Folge: Der Betroffene wurde vom Vorwurf des verbotswidrigen Parkens freigesprochen.
Checkliste: Worauf Autofahrer achten sollten
- Beschilderung genau prüfen: Achten Sie auf Verkehrszeichen mit Richtungspfeilen – sie definieren den Beginn (und idealerweise auch das Ende) von Parkzonen.
- Bauliche Hinweise sind keine Schilder: Pflaster, Randsteine oder Bepflanzung haben keine rechtliche Bindung, wenn sie nicht durch Schilder gestützt sind.
- Vertrauen ist erlaubt: Wenn ein Verkehrszeichen ein Parken erlaubt, dürfen Sie davon ausgehen, dass das Ende dieser Regelung ebenfalls ausgeschildert wird.
- Zweifel? Beweise sichern! Fotografieren Sie Schilder und die Umgebung bei unklarer Lage – das kann bei einem Widerspruch helfen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de