Plötzlicher Steinschlag im Mietwagen – Wer haftet?
(DAV). Ein kleiner Stein, große Wirkung, Steinschlag auf der Windschutzscheibe – das kennen viele Autofahrer. Doch wer kommt für die Reparaturkosten auf, wenn ein Steinschlag während einer Mietwagenfahrt auftritt? Muss der Kunde zahlen – auch ohne eigenes Verschulden?
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 29. April 2024 (AZ: 231 C 10607/24) entschieden, dass ein Mieter nicht für einen Steinschlag an einem Mietfahrzeug haftet. Die Richter stellten fest, dass es sich bei einem Steinschlag um ein unabwendbares Ereignis handelt, für das der Fahrer keine Verantwortung trägt.
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters vorsieht, ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Der Mieter hielt den abgezogenen Selbstbehalt zurück, sowie die Anwaltskosten erstattet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Tesla gemietet - Steinschlag auf der Autobahn - Kreditkarte belastet
Ein Mann hatte über einen Carsharing-Anbieter einen Tesla gemietet. Während der Fahrt, vermutlich auf der Autobahn, wurde die Windschutzscheibe durch einen
Steinschlag beschädigt. Der Mieter bemerkte den Schaden erst später und meldete ihn der Autovermietung. Diese zog daraufhin die vereinbarte Selbstbeteiligung von
500 € von der Kreditkarte des Mieters ein, basierend auf einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mietvertrags.
Der Mieter forderte daraufhin die Rückzahlung des Betrags, was die Autovermietung ablehnte. Der Kunde fühlte sich überrumpelt und klagte auf Rückzahlung – mit
Erfolg.
Steinschlag ist kein schuldhaftes Verhalten
Das Gericht betonte: Ein Steinschlag ist ein typisches und nicht beeinflussbares Risiko im Straßenverkehr. Gerade auf der Autobahn könne ein Fahrer die Gefahr
durch aufgewirbelte Steinchen nicht erkennen oder vermeiden. Solche Schäden passierten oft, ohne dass der Fahrer sie bemerkt. Der Kläger habe nicht fahrlässig
gehandelt – damit fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die Belastung.
Selbstbeteiligungsklausel in AGB unwirksam
Zudem erklärte das Gericht die vertragliche Regelung zum Selbstbehalt für unwirksam. Der Autovermieter hatte in seinen AGB vorgesehen, dass bei jedem Kaskoschaden automatisch 500 Euro Selbstbeteiligung fällig würden – unabhängig vom Verschulden. Eine solche pauschale Klausel sei mit dem gesetzlichen Leitbild
des Mietrechts (§ 538 BGB) nicht vereinbar, wenn sie einseitig zulasten des Mieters geht und kein Nachteilsausgleich vorgesehen ist.
Urteil: Rückzahlung und Anwaltskosten
Die Richter verurteilten den Vermieter zur Rückzahlung der 500 Euro sowie zur Erstattung der Anwaltskosten. Auch die Nachforderungen für die außergerichtlichen Mahnungen musste der Anbieter tragen.
Was bedeutet das Urteil für Mietwagenkunden?
- Keine Haftung bei unvermeidbarem Steinschlag: Wenn der Schaden ohne erkennbare Eigenverantwortung entsteht, haftet der Kunde nicht.
- AGB mit pauschalem Selbstbehalt sind angreifbar: Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie fair ausgestaltet sind.
- Unberechtigte Abbuchungen können zurückgefordert werden: Kunden sollten
sich nicht scheuen, ihr Geld einzuklagen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de