Polizeivideo als Beweis: Warum der Abstand beim Hinterherfahren entscheidend ist

Polizeivideo als Beweis: Warum der Abstand beim Hinterherfahren entscheidend ist

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember 2025 hin (AZ: 3 ORbs 4 SsBs 32/25). Danach kann eine auf einer ProVida-Messung beruhende Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Bestand haben, wenn das Urteil nicht nachvollziehbar darlegt, dass der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug während der für die Geschwindigkeitsberechnung maßgeblichen Messstrecke zumindest gleich geblieben ist. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Mängel bei der Messung durch Video-Nachberechnung

In dem Verfahren war ein Autofahrer wegen einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot verurteilt worden. Die Besonderheit war, dass die Beamten die Geschwindigkeit nicht direkt während der Fahrt maßen, sondern diese erst im Nachgang manuell aus den Videobildern errechneten. Dabei wird die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs als Basis genommen und auf das vorausfahrende Auto übertragen.

Die Bedeutung des Fahrzeugabstands für das Urteil

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf. Nach Ansicht der Richter war nicht ausreichend belegt, dass der Autofahrer tatsächlich so schnell war wie angegeben. Der entscheidende Punkt: Wenn die Geschwindigkeit des Verfolgers auf den Verfolgten projiziert wird, darf sich das Polizeiauto dem vorderen Fahrzeug während der Messung nicht genähert haben. Wäre der Abstand am Ende der Messstrecke geringer als zu Beginn, hätte das Polizeiauto aufgeholt und wäre damit schneller als der Betroffene gewesen. Da das ursprüngliche Urteil keine Angaben dazu enthielt, ob der Abstand gleichgeblieben war, war die Beweisführung lückenhaft.

Mögliche Beweisverbote bei Dauerüberwachung

Das Gericht gab zudem den Hinweis, dass die Videoaufzeichnung an sich problematisch sein könnte. Im vorliegenden Fall lief die Kamera bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Vorwurf mit. Grundsätzlich darf die Polizei Videotechnik im Straßenverkehr nur bei einem konkreten Anfangsverdacht einsetzen. Erfolgt die Aufnahme ohne jeden Anlass auf Vorrat, greift dies in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Richter betonten, dass in einer neuen Verhandlung geklärt werden muss, ob ein solcher Verdacht schon beim Start der Aufnahme vorlag oder ob die Beweise gar nicht hätten verwertet werden dürfen.

Checkliste für Betroffene bei Video-Messungen

  • Wurde im Protokoll vermerkt, ob sich der Abstand während der Messung verringert hat?
  • Ist im Urteil die genaue Messmethode und die Betriebsart des Geräts angegeben?
  • Wie lange wurde das Fahrzeug gefilmt, bevor ein konkreter Verstoß vorlag?
  • Wurden bei einer manuellen Nachberechnung die nötigen Toleranzen abgezogen?
  • Entsprechen die verwendeten Videoprints den gesetzlichen Anforderungen für Beweismittel?
  • Sonst: Direkt zum Verkehrsrechtsanwalt oder zur Verkehrsrechtsanwältin!

 

Quelle: www.verkehrsrecht.de